Leitsatz (amtlich)

Kauft jemand "bzw. ein von ihm zu benennender Dritter" ein Grundstück, so unterliegt der Kaufvertrag mit der erstgenannten Person auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn nach Vertragsabschluß ein Dritter benannt, und das Grundstück an diesen unmittelbar aufgelassen wird (Urteil vom 25. März 1959 II 134/57 U, BFHE 68, 628, BStBl III 1959, 239).

 

Normenkette

GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Durch notariell beurkundete Erklärung vom 3. Oktober 1967 machte der Kläger der Eigentümerin mehrerer Flurstücke ein Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages über diese Flurstücke, das u. a. folgenden Wortlaut hat: "Ich, bzw. ein von mir zu benennender Dritter, kaufe von Frau ... die ... Flurstücke ... Die Übergabe erfolgt mit Vertragsschluß, d. h. mit der Annahmeerklärung. Vom Tage der Übergabe an gehen alle Lasten ... auf den Käufer über."

Dieses Kaufangebot nahm die Eigentümerin durch notariell beurkundete Erklärung vom 17. Oktober 1967 an. Der Kläger hatte bei Abgabe des Kaufangebots nicht die Absicht, das Grundstück selbst zu erwerben; er ist vielmehr für einen Baustoffhändler aufgetreten, dessen Geschäftsführer er ist. Dieser hatte ein Interesse an dem Grundstück, weil es für seinen Betrieb sehr gut geeignet war. Seine Verhandlungen mit der Eigentümerin waren jedoch daran gescheitert, daß diese zu hohe Kaufpreisforderungen gestellt hatte. Aus diesem Grunde nahm der Kläger im Einvernehmen mit ihm im eigenen Namen neue Verhandlungen mit der Eigentümerin auf und gab ihr gegenüber vor, für sich auf dem Grundstück ein Haus errichten zu wollen. Dadurch gelang es ihm, die Kaufpreisforderung auf etwa die Hälfte herunterzudrükken. Im Innenverhältnis waren der Kläger und sein Auftraggeber einig, daß der Kläger das Grundstück für seinen Auftraggeber erwerben sollte, ohne daß über dieses Einvernehmen allerdings förmliche Abmachungen getroffen worden sind. Am 30. Oktober 1967 benannte der Kläger in einer notariellen Verhandlung, an welcher außer ihm selbst nur dessen Auftraggeber teilnahm, diesen mit dessen Einverständnis als Käufer.

Das beklagte FA nahm einen Grundstückserwerb durch den Kläger auf Grund eines Kaufvertrages und einen Erwerb durch dessen Auftraggeber nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, 7 GrEStG an und erließ zwei Steuerbescheide gegen die jeweiligen Erwerber. Der angenommene Grundstückserwerb des Klägers ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Revision beantragt der Kläger, die Vorentscheidungen und den angefochtenen Steuerbescheid aufzuheben. Gerügt wird Verletzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Ein obligatorischer Vertrag zwischen dem Kläger und der Grundstückseigentümerin sei nicht zustande gekommen, denn andernfalls hätte die Auflassung auch nur an den Kläger erfolgen können.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag über ein inländisches Grundstück. Diesen gesetzlichen Tatbestand hat der Kläger durch Abschluß des Vertrages vom 3. Oktober 1967 (Angebot)/17. Oktober 1967 (Annahme) erfüllt. Denn er erhielt durch diesen Vertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung des gekauften Grundstücks. Der Einwand des Klägers, er habe bei Abschluß dieses Vertrages nur als Vertreter gehandelt mit der Folge, daß in seiner Person keine Rechte entstanden seien, verkennt das bürgerliche Recht. Der Kläger trat gegenüber der Grundstückseigentümerin im eigenen Namen auf und gab nicht zu erkennen, daß er für einen bestimmten Dritten handele. Gemäß § 164 Abs. 2 BGB konnten somit die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten nicht in der Person des Auftraggebers, sondern nur in der Person des Klägers begründet werden.

Auf den durch diesen Rechtsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entstandenen Grunderwerbsteueranspruch ist ohne Einfluß, in welcher Weise der Kläger nach Vertragsabschluß mit seiner durch den Vertrag erlangten Rechtsposition verfuhr, insbesondere, ob er seinen Übereignungsanspruch an seinen Auftraggeber abtrat (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG). Eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages, die gemäß § 17 GrEStG zur Nichterhebung der Grunderwerbsteuer hätte führen können, ist in der notariellen Verhandlung vom 30. Oktober 1967 zwischen dem Kläger und seinem Auftraggeber nicht zu erblicken. Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten ist der Steueranspruch nicht weggefallen.

Der Senat folgt mit dieser Entscheidung dem Urteil vom 25. März 1959 II 134/57 U (BFHE 68, 628, BStBl III 1959, 239).

 

Fundstellen

BStBl II 1975, 47

BFHE 1975, 387

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