Leitsatz (amtlich)

  1. Sind die in § 159 a BrMonG genannten Stoffe, die nicht Branntwein im Sinne des BrMonG sind (wie Wein, Südwein, Obstwein, Kräuterwein, Malzwein, Kunstwein und dergleichen) über ein anzuerkennenden Zwecken dienendes und damit normales Maß hinaus mit Abtriebsalkohol angereichert, so daß sie ihren Charakter als Wein oder weinartige Stoffe verloren haben, so fallen sie nicht mehr unter § 159 a BrMonG, sondern als weingeisthaltige Erzeugnisse unter § 151 BrMonG in seiner alten Fassung.
  2. Daraus, daß das Weingesetz insbesondere in § 13 Vorschriften über die Verkehrsfähigkeit einer Reihe von Erzeugnissen enthält, kann nicht hergeleitet werden, daß diese Erzeugnisse, soweit sie danach verkehrsfähig sind, schon deshalb nur als Wein, weinhaltiges oder weinähnliches Getränk im Sinne des Weingesetzes anzusehen sind und daher nicht unter § 151 BrMonG in seiner alten Fassung fallen können.
 

Normenkette

BrMonG § 151; BrMonG § 159a; WeinG § 13

 

Streitjahr(e)

1961

 

Tatbestand

Die Klägerin führte im August und September 1961 zwei Partien "Dessertwein der Kategorie 3" aus Italien ein. Beide Partien gingen im Zollanweisungsverfahren weiter und wurden in das Zolleigenlager der Klägerin aufgenommen. Am 14. September 1961 fertigte das Hauptzollamt (HZA) zwei Fässer Dessertwein aus der ersten Partie ab, wies die Ware der Tarifnr. 22.5 - B - IV des Zolltarifs (ZT) 1961 zu und erhob zunächst nur Zoll und Umsatzausgleichsteuer. Mit vorläufigem Steuerbescheid vom 20. September 1961 hob es den früheren Bescheid auf und forderte außer Zoll und Umsatzausgleichsteuer für den dem Wein zugesetzten Weingeist, den es auf 12 Vol. % schätzte, auch den Monopolausgleich. Nach Einholung eines Gutachtens setzte es im endgültigen Steuerbescheid vom 5. Oktober 1961 unter Zugrundelegung eines höheren Weingeistgehalts den Monopolausgleich höher fest.

Am 22. September 1961 ließ die Klägerin aus der zweiten Partie eine Korbflasche Dessertwein zum freien Verkehr abfertigen. Hierfür wurde bei der Abfertigung neben Zoll und Umsatzausgleichsteuer der Monopolausgleich auf Grund eines Gehalts an zugesetztem Weingeist von 12 Vol. % erhoben. Nach Einholung eines Gutachtens erklärte das HZA den bei der Abfertigung erlassenen vorläufigen Steuerbescheid vom 22. September 1961 für endgültig.

Auf die gegen die genannten Bescheide gerichteten Sprungberufungen, die zu gemeinsamer Entscheidung verbunden wurden, stellte das Finanzgericht (FG) die Klägerin vom Monopolausgleich frei und wies das strittige Erzeugnis als aromatisierten Wein der Tarifnr. 22.06 - B - II ZT 1961 zu.

Mit seiner nunmehr als Revision zu behandelnden Rb. rügt das HZA die Verletzung materiellen Rechts.

Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klagen (früher Berufungen) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat zum Teil Erfolg.

  1. Die Vorinstanz hat, soweit es um die Erhebung des Monopolausgleichs geht, auf das Urteil des erkennenden Senats VII 172/57 S vom 27. März 1963 (BFH 76, 794, BStBl III 1963, 290) Bezug genommen, in dem entschieden ist, daß Wein nicht durch jeden Zusatz von Weingeist zu einem dem Monopolausgleich unterliegenden weingeisthaltigen Erzeugnis im Sinne des § 151 BrMonG in der damaligen Fassung wird, diese Folge jedoch eintreten kann, wenn der Zusatz von Weingeist dem Wein seinen Charakter als solcher nimmt. Soweit die Vorinstanz jedoch meint, daß es dessen ungeachtet im Streitfall nicht auf den Zusatz an Weingeist ankomme, weil die eingeführten Erzeugnisse jedenfalls zu den weingeisthaltigen Stoffen im Sinne des § 159 a BrMonG gehörten, kann ihr nicht gefolgt werden. Zu den in § 159 a BrMonG angesprochenen weingeisthaltigen Stoffen, die nicht Branntwein im Sinne des BrMonG sind (wie Wein, Südwein, Obstwein, Kräuterwein, Malzwein, Kunstwein und dergleichen), gehören, wie der Klammerzusatz zeigt, Stoffe, deren Weingeistgehalt im wesentlichen auf Gärung und nicht auf Abtrieb beruht, also Wein oder weinartige Stoffe (d. h. weinhaltige, weinähnliche und Wein vortäuschende Stoffe). Sind jedoch solche Stoffe über ein anzuerkennenden Zwecken - wie z. B. Unterbrechung oder Beendigung der Gärung oder Herbeiführung der Lager- und Transportfähigkeit - dienendes und damit normales Maß hinaus mit Abtriebsalkohol angereichert, so daß sie ihren Charakter als Wein oder weinartige Stoffe verloren haben, so fallen sie nicht mehr unter § 159 a BrMonG, sondern als weingeisthaltige Erzeugnisse unter § 151 BrMonG in seiner damaligen Fassung (hinsichtlich weinhaltiger Getränke siehe das Urteil des erkennenden Senats VII 36/60 vom 27. März 1963. Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963 S. 370). Eine solche Auslegung erscheint dem Senat auch durchaus sinnvoll, denn werden solche Erzeugnisse, soweit sie überhaupt zur Einfuhr zugelassen sind, aus dem Ausland eingeführt und haben sie demgemäß dem Monopolausgleich unterlegen, besteht kein Anlaß, sie im Fall ihres Übergangs in einen Trinkbranntweinherstellungsbetrieb darüber hinaus auch noch der (zur Zeit allerdings nicht erhobenen) Branntweinersatzsteuer zu unterwerfen, denn sie sind durch die Belastung mit dem Monopolausgleich monopolabgabenmäßig bereits erfaßt. Handelt es sich dagegen um im Inland hergestellte Erzeugnisse dieser Art, ist ein zugesetzter Abtriebsalkohol entweder von der Bundesmonopolverwaltung bezogen und daher versteuert oder unterliegt er, soweit er aus unrechtmäßiger Herstellung stammt, der Branntweinbesteuerung, so daß also lediglich Weine oder weinartige Erzeugnisse, soweit sie ihren Charakter nicht verloren haben, gemäß § 159 a BrMonG für eine Erhebung der Branntweinersatzsteuer in Betracht kommen. Dem entspricht der unterschiedliche Entstehungstatbestand für die beiden Abgabearten; denn während § 151 BrMonG die Einfuhr weingeisthaltiger Erzeugnisse erfaßt, unterliegen die in § 159 a BrMonG genannten Stoffe der Branntweinersatzsteuer bei ihrer Überführung in einen Trinkbranntweinherstellungsbetrieb.
  2. Wenn die Klägerin meint, daß die von ihr eingeführten Erzeugnisse nach italienischem Recht als Weine verkehrsfähig seien und daher das gleiche in Deutschland gelte, als verkehrsfähig aber die Erzeugnisse ihren Weincharakter nicht verloren haben könnten, kann ihr auch hierin nicht beigetreten werden.

Nach § 151 BrMonG unterliegen Branntwein weingeisthaltige Erzeugnisse, Äther und ätherhaltige Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr dem Monopolausgleich. Wenn der erkennende Senat in seinem erwähnten Urteil auf Grund des Zusammenhanges der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu der Auffassung gelangt ist, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 151 BrMonG unter weingeisthaltigen Erzeugnissen solche Getränke nicht erfassen wollte, die wie Wein, Bier, Schaumwein usw. unter andere, derartige Getränke oder deren Besteuerung betreffende Gesetze fallen, so kann das nicht dahin verstanden werden, daß alle Getränke, hinsichtlich deren in anderen Getränkegesetzen irgendwelche Regelungen getroffen sind, von § 151 BrMonG nicht erfaßt werden könnten. Denn eine derartige Auffassung würde zu abwegigen Ergebnissen führen, wie sich aus folgendem Beispiel ergibt. Nach § 16 des Weingeistgesetzes können die Ausführungsbestimmungen die Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, Schaumwein (Sekt), dem Schaumwein ähnlichen Getränken, Weinbrand und Weinbrandverschnitt beschränken oder untersagen sowie bestimmen, welche Stoffe bei der Herstellung solcher Getränke Verwendung finden dürfen. Hieraus kann nicht gefolgert werden, daß Weinbrand und Weinbrandverschnitt deshalb, weil das Weingesetz u. a. über ihre Herstellung Bestimmungen trifft, nicht unter § 151 BrMonG fielen, obwohl offensichtlich das Gegenteil der Fall ist. Vielmehr kann § 151 BrMonG nur dahin verstanden werden, daß er solche Getränke nicht erfaßt, die innerhalb des Kreises der die Getränke oder ihre Besteuerung betreffenden Gesetze den eigentlichen Gegenstand eines einzelnen anderen Gesetzes bilden. Das bedeutet, soweit es um das Weingesetz geht, daß Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke so lange dem Monopolausgleich nach § 151 BrMonG nicht unterliegen, als sie die ihrem Wesen entsprechende Eigenart nicht durch Zusätze von Weingeist eingebüßt haben. Daher kann daraus, daß das Weingesetz insbesondere in § 13 Vorschriften über die Verkehrsfähigkeit einer Reihe von Erzeugnissen enthält, nicht hergeleitet werden, daß diese Erzeugnisse, soweit sie danach verkehrsfähig sind, schon deshalb, nur als Wein, weinhaltiges oder weinähnliches Getränk im Sinne des Weingeistgesetzes anzusehen sind und daher nicht unter § 151 BrMonG in seiner damaligen Fassung fallen können. Entscheidend ist und bleibt vielmehr dafür, ob sie von § 151 BrMonG erfaßt werden oder als Gegenstand eines anderen die Getränke betreffenden Gesetzes davon ausgenommen sind, ihre Beschaffenheit in den maßgebenden Zeitpunkt der Einfuhr.

  1. ...
  2. Infolge ihrer unzutreffenden Auffassung, daß im Streitfall die eingeführten Erzeugnisse wegen ihres ursprünglichen Charakters von Gärungserzeugnissen nicht weingeisthaltige Erzeugnisse im Sinne des § 151 BrMonG sein könnten, hat die Vorinstanz es unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, ob die Erzeugnisse durch den Zusatz von Abtriebsalkohol ihren Charakter als Weine oder weinhaltige Getränke verloren hatten. Die Vorentscheidung war daher insoweit aufzuheben.
 

Fundstellen

Haufe-Index 425815

BFHE 1967, 170

BFHE 87, 170

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