Leitsatz (amtlich)

Beschränkt sich die Kreditverwaltung der vermittelten Kredite lediglich auf solche, bei denen dem Unternehmer bei der Vermittlung Fehler unterlaufen sind, so ist seine Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als Kreditvermittlung zu beurteilen.

 

Normenkette

UStG 1967 § 4 Nr. 8

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Kreditvermittlung umsatzsteuerpflichtig oder als Kreditverwaltung nach § 4 Nr. 8 UStG 1967 umsatzsteuerfrei sind.

Der Kläger firmiert als Kreditvermittler und war im Jahre 1970 vorwiegend als Repräsentant der ...-Bank tätig. Nach den Feststellungen des FG bestand seine Tätigkeit im wesentlichen darin, daß er vor der Kreditgewährung durch die Bank Auskünfte über den Kreditnehmer einholte, dessen Kreditfähigkeit und die Bonität der Sicherheiten prüfte. Er nahm außerdem die Kreditsumme entgegen und zahlte sie an den Kreditnehmer aus. Säumige Kreditnehmer wurden von ihm zur ordnungsmäßigen Abwicklung ihrer Verpflichtungen veranlaßt. Zum Teil kassierte er auch rückständige Raten und führte sie an die Teilzahlungsbank ab. Gewährte Sicherheiten hatte er bei Zahlungsunfähigkeit für Rechnung der Bank zu verwerten. Während der Laufzeit der Finanzierung haftete er für etwaige ihm unterlaufene Fehler bei der Vermittlung. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit eine Provision von jährlich ...v. H. der Kreditsumme und aus der mitversicherten Restschuldversicherungsprämie eine Provision von ...v. H.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) beurteilte diese Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als eine der Umsatzsteuer unterliegende Kreditvermittlung und setzte durch Vorauszahlungsbescheid vom ... unter Schätzung des Entgeltes auf ... DM die Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Mai und Juni 1970 auf ... DM fest.

Nach erfolgloser Beschwerde unterlag der Kläger auch vor dem FG. Das FG führte zur Begründung seines Urteils im wesentlichen folgendes aus:

Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers habe in der Kreditvermittlung gelegen. Soweit er auch noch nach der Kreditgewährung tätig geworden sei - und erst von diesem Zeitpunkt ab habe eine Kreditverwaltung einsetzen können - habe es sich ausschließlich um Fälle gehandelt, in denen die Kreditnehmer ihrer Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen seien. Da diese Fälle wiederum in der Regel auf Fehlern beruht hätten, die dem Kläger oder seinen Angestellten bei der Vermittlung unterlaufen seien (z. B. fehlerhafte Legitimation des Kreditnehmers, Fälschung von Verdienstbescheinigungen, Fehleinschätzung der Bonität des Kreditnehmers), habe auch diese Tätigkeit in engem Zusammenhang mit der Kreditvermittlung gestanden. Im übrigen habe er für die nach der Kreditgewährung noch vorgenommenen Tätigkeiten eine besondere Vergütung nicht erhalten. Im Tätigkeitsbild des Klägers komme daher der Kreditvermittlung die überragende Bedeutung zu. Diese aber sei nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision, mit der der Kläger die Verletzung materiellen Rechts rügt und insbesondere auf folgendes hinweist: In seiner Tätigkeit nach der Kreditgewährung müsse eine gemäß § 4 Nr. 8 UStG 1967 steuerfreie Kreditverwaltung gesehen werden. Dafür spreche auch die Tatsache, daß ihm die kreditgebende Bank außer der üblichen Provision aus der mitfinanzierten Restschuldversicherungsprämie eine gesonderte Provision in Höhe von ...v. H. gewährt habe.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Vorauszahlungsbescheid vom ... aufzuheben.

Das FA teilt im wesentlichen die Auffassung des FG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß gemäß § 4 Nr. 8 UStG 1967 nur die Kreditverwaltung, nicht aber auch Kreditvermittlung von der Umsatzsteuer befreit ist. Es ist nicht zu beanstanden, daß das FG aufgrund des von ihm festgestellten, das Revisionsgericht bindenden Sachverhalts (§ 118 Abs. 2 FGO) zu dem Ergebnis gekommen ist, die Tätigkeit des Klägers sei trotz des Vorhandenseins gewisser Merkmale einer verwaltenden Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als Kreditvermittlung zu beurteilen, weil die hier nicht in der Regel, sondern nur im Falle einer fehlerhaften Vermittlung ausgeübte Verwaltung lediglich Auswirkung oder Folgeerscheinung der (fehlerhaften) Kreditvermittlung sei. Der Kläger führt in der Revisionsbegründung selbst aus, daß notleidend gewordene Kredite der Bank Anlaß geben, Fehler bei der Bearbeitung oder Abwicklung zu vermuten und daher "der Kläger während der Laufzeit der von ihm hereingegebenen Finanzierungen diese ständig überwachen muß, um einer persönlichen Inanspruchnahme zu entgehen". Er bestätigt damit die Auffassung des FG.

Stellt sich aber die Tätigkeit des Klägers in ihrer Gesamtheit als Kreditvermittlung dar, so sind auch jene Teile des Entgelts, die nach Auffassung des Klägers und seines Auftraggebers für eine verwaltende Tätigkeit gezahlt worden sind, nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen als Gegenleistung für die durch die Kreditvermittlung charakterisierte einheitliche Auftragserfüllung zu beurteilen.

Bei diesem Sachverhalt taucht die Frage, ob nicht bei der Übernahme von Kreditverwaltung und Kreditvermittlung zwei Leistungen vorliegen, die unterschiedlich zu behandeln wären, nicht auf.

Da das vorinstanzliche Urteil auch im übrigen zu keinen Beanstandungen Veranlassung gibt, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl II 1975, 28

BFHE 1975, 391

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