Leitsatz (amtlich)
Ein Beteiligter, der selbst Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder (vorerst) Steuerbevollmächtigter ist, kann sich vor dem BFH selbst vertreten.
Normenkette
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 1 S. 3
Gründe
Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder - vorerst - einen Steuerbevollmächtigten (Art. 2 Nr. 1 Satz 3 a. a. O.) als Bevollmächtigten vertreten lassen. Diese Bestimmung ist in entsprechender Anwendung des Grundgedankens des § 78 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung dahin auszulegen, daß ein Beteiligter, der selbst Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist, dem Vertretungszwang nicht unterliegt.
Fundstellen
Haufe-Index 71852 |
BStBl II 1976, 449 |
BFHE 1976, 290 |
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