Entscheidungsstichwort (Thema)

"Absicht" als Tatsache i. S. v. §173 AO 1977, Aufklärungs- und Mitwirkungspflichtverletzungen, Verbindlichkeit einer mündlichen Auskunft

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Erklärung des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde vor Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten, z. B. bestimmte Verträge abschließen zu wollen, stellt nur dann eine "Tatsache" i. S. des §173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 dar, wenn die Absicht als solche Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes darstellt. Wird hingegen erst durch die Umsetzung eines Planes der Steuertat bestand verwirklicht, vermag die im Vorfeld abgegebene Mitteilung des Steuerpflichtigen, in bestimmter Weise verfahren zu wollen, keine Kenntnis des FA im Sinne von §173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 über die steuerbegründenden Tatsachen aufzulösen.

2. Nur derjenige Steuerpflichtige kann sich nach Treu und Glauben darauf berufen, dem FA wären die nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben, der seinerseits seinen Mitwirkungspflichten (hier: Anzeigepflichten) voll genügt hat (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1993 I R 31/92, BFH/NV 1994, 661; vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047; vom 17. Oktober 1989 VII R 58/87, BFHE 158, 466, BStBl II 1990, 249, und vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241).

3. Der Umstand, daß das FA Auskünfte nur mündlich erteilt hat, legt die Annahme nahe, daß keine bindende (verbindliche) Zusage, sondern nur eine unverbindliche Meinungsäußerung erstrebt und gegeben worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274, 276, m. w. N.). Bei mündlich erteilten Auskünften sind an den Nachweis der eine Bindung des FA begründenden Merkmale strenge Anforderungen zu stellen.

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1983 § 19 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 06.08.1997 - II R 33/95 (NV); BFH/NV 1998, 12

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132959

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