Leitsatz (amtlich)

Hat der Stpfl. eine Pensionsrückstellung gemäß dem DMBG in seine DM-Eröffnungsbilanz eingestellt, so kann er nicht durch änderung der DM-Eröffnungsbilanz bei Fortschreibung des Einheitswerts seines Betriebsvermögens für den 1. Januar 1951 einen anderen Wertansatz für die Pensionsrückstellung erreichen.

 

Normenkette

VermBewG § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat in der DM-Eröffnungsbilanz eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen in Höhe von 1.700 DM ausgewiesen, die in dieser Höhe auch bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 21. Juni 1948 berücksichtigt worden ist. Auf den 1. Januar 1951 hat das Finanzamt eine Wertfortschreibung des Einheitswerts des Betriebsvermögens des Bf. vorgenommen. Die Pensionsrückstellung ist hierbei unverändert mit 1.700 DM beibehalten. Der Bf. hat gegen diese Wertfortschreibung mit der Begründung Einspruch eingelegt, daß der Bilanzansatz "Pensionsrückstellung" in der DM-Eröffnungsbilanz von ihm geändert worden sei. Aus den Einheitswertakten ergibt sich, daß das Finanzamt die Bilanzänderung nicht genehmigt hat. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung verweist auf § 8 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) - VermBewG - vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 22, Bundessteuerblatt (BStBl.) Teil I S. 35) und führt weiter aus, daß der Bf. die Bewertung der Rückstellung in der DM-Eröffnungsbilanz auf Grund freier Entschließung und in Ausübung des ihm nach § 29 Abs. I des D-Markbilanzgesetzes (DMBG) zustehenden Wahlrechts vorgenommen habe. Eine änderung dieser Bilanz komme nicht in Betracht, zumal die auf der ursprünglichen DM-Eröffnungsbilanz beruhenden Körperschaftsteuerveranlagungen für II/1948, 1949 und 1950 sowie der Einheitswertbescheid für das Betriebsvermögen vom 21. Juni 1948 rechtskräftig geworden seien. Der Bf. ist der Ansicht, daß die Versagung der Zustimmung des Finanzamts zu der begehrten Bilanzänderung einen Verstoß gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit bedeute. Er habe bei Errichtung der DM-Eröffnungsbilanz nicht voraussehen können, daß der Ansatz für die Pensionsverpflichtungen in der DM-Eröffnungsbilanz nicht nur für die Körperschaftsteuer, sondern auch für die Bemessung der Vermögensabgabe zum Lastenausgleich bestimmend sein werden. Das Lastenausgleichsgesetz (LAG) habe zur Zeit der Errichtung der DM-Eröffnungsbilanz noch nicht bestanden. Es sei nicht vorauszusehen gewesen, in welcher Weise sich die Gestaltung der DM-Eröffnungsbilanz auf den Lastenausgleich auswirken würde. Das Wahlrecht des Bf. habe sich also lediglich auf die damals bekannten Gesetze, nicht aber auf die in Vorbereitung befindliche Lastenausgleichsgesetzgebung erstreckt. Dadurch daß der Bf. sich in der DM-Eröffnungsbilanz damit begnügt habe, seine bestehenden Pensionsverpflichtungen im Verhältnis 1:1 umzustellen, ohne den Gegenwert zugrunde zu legen, der sich nach einem versicherungsmathematischen Gutachten ergeben hätte, sei seine Vermögensabgabe nach dem LAG wesentlich höher geworden, als dies bei Anwendung des versicherungsmathematischen Gutachtens der Fall gewesen wäre. Die erstrebte änderung der DM-Eröffnungsbilanz sei auch nicht willkürlich, denn die Zugrundelegung des Wertansatzes für die Pensionsrückstellung, der sich nach einem versicherungsmathematischen Gutachten ergeben hätte, sei schon nach § 29 DMBG zulässig gewesen. Schließlich nimmt der Bf. noch auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 15. Oktober 1953 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1954 S. 3) Bezug. Das Finanzgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Der Berücksichtigung der geänderten Pensionsrückstellung stehe im Streitfall § 8 Abs. 1 VermBewG entgegen.

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde. Der Bf. ist der Auffassung, daß die Entscheidung des Streitfalls nicht aus § 8 Abs. 1 a. a. O. entnommen werden könne, da es sich nicht um die Berücksichtigung einer nach Errichtung der DM-Eröffnungsbilanz eingetretenen änderung handle, sondern um eine änderung der DM-Eröffnungsbilanz selbst. Im übrigen sei der Einheitswertbescheid über das Betriebsvermögen am 21. Juni 1948 in seinen Akten nicht auffindbar, so daß das Vorliegen eines rechtskräftigen Einheitswertbescheids auf den 21. Juni 1948 überhaupt bestritten werden müsse.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde kann nicht zum Erfolg führen.

Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil I 147/52 U vom 23. März 1953 (Slg. Bd. 57 S. 354, BStBl. 1953 III S. 140) ausgeführt, daß die in der DM-Eröffnungsbilanz eingesetzten Werte nicht willkürlich, sondern nur dort, wo beachtliche Gründe geltend gemacht und die Grundsätze von Treu und Glauben nicht verletzt würden, abgeändert werden könnten. Ob dies auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze geschehe oder die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Raum greife, brauche nicht endgültig entschieden zu werden. Auch bei einer an sich zulässigen änderung der DM-Eröffnungsbilanz seien jedoch Berichtigungsveranlagungen für rechtskräftig durchgeführte Veranlagungen nicht möglich. Im Streitfall hat der Bf. die Bewertung der Pensionsrückstellung im Rahmen des § 29 DMBG vorgenommen. Er hat, wie sich aus seiner Berufungsbegründung ergibt, die in der RM-Schlußbilanz ausgewiesene Pensionsverpflichtung in der DM-Eröffnungsbilanz im Verhältnis 1:1 umgestellt, statt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Rückstellung in Höhe eines versicherungsmathematisch errechneten Gegenwartswerts auszuweisen. Die Kopplungsvorschrift des § 75 DMBG war dem Bf. zur Zeit der Errichtung seiner DM-Eröffnungsbilanz bekannt. Mit einer Auswirkung der Bewertung auf den Lastenausgleich war damals bereits zu rechnen. Darauf allein, daß in diesem Zeitpunkt das LAG noch nicht vorlag, kann das Verlangen nach einer änderung des Bilanzansatzes in der DM-Eröffnungsbilanz nicht ausreichend gestützt werden. Es kommt hinzu, daß die Anerkennung des Begehrens des Bf. zu einer völligen Aushöhlung des § 8 Abs. 1 VermBewG führen würde. Der erkennende Senat hat zwar in seinem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil III 93/54 vom 15. Oktober 1954 ausgeführt, daß § 8 Abs. 1 Satz 2 VermBewG der Berücksichtigung einer Rückstellung bei Wertfortschreibungen der Einheitswerte gewerblicher Betriebe auf den 1. Januar 1950 und 1. Januar 1951 nicht entgegen stehe, wenn die Möglichkeit der Bildung dieser Rückstellung erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sei. Hieraus folgt aber nicht die Berechtigung des Verlangens des Bf., daß an Stelle des in der DM-Eröffnungsbilanz zulässigerweise angesetzten Werts der Pensionsverpflichtung nachträglich im Wege einer änderung der DM-Eröffnungsbilanz ein anderer ebenfalls zulässiger Wert angesetzt werde. Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 147/52 U ergibt sich nichts anderes. Das Urteil ist, ebenso wie das vom Bf. angeführte Urteil des Finanzgerichts München, zur Einkommensteuer ergangen. Es berücksichtigt also nicht die besonderen Verhältnisse der Einheitsbewertung, hier insbesondere des § 8 Abs. 1 VermBewG. Im übrigen wird, wie bereits erwähnt, in dem angeführten Urteil die änderung der DM-Eröffnungsbilanz nicht allgemein, sondern nur beim Vorliegen beachtlicher Gründe für zulässig erklärt. Im Streitfall sprechen aber beachtliche Gründe, nämlich die besondere Bestimmung des § 8 Abs. 1 VermBewG, gerade gegen die Zulassung der vom Bf. begehrten änderung des Ansatzes der Pensionsverpflichtung in der DM-Eröffnungsbilanz. Das Bestreiten der Zustellung des Einheitswertbescheids über das Betriebsvermögen am 21. Juni 1948 ist eine neue Tatsache, die in der Rechtsbeschwerde unbeachtlich bleiben muß. Im übrigen ist das Vorbringen insoweit auch nicht schlüssig.

Der Rechtsbeschwerde muß hiernach der Erfolg versagt bleiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408062

BStBl III 1955, 3

BFHE 1955, 4

BFHE 60, 4

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