Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für die Einrichtung einer eigenen Wohnung sind in der Regel keine außergewöhnlichen zwangsläufigen Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG 1951.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Streitig ist u. a., ob dem Beschwerdeführer (Bf.) wegen der Aufwendungen für die Einrichtung einer eigenen Wohnung aus Anlaß seiner Eheschließung eine Steuerermäßigung nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1951 zu gewähren ist.

Der Bf. ist Syndikus bei der Landesbank in N. Er bezog im Jahre 1951 ein Bruttogehalt von 12.528 DM. Er hat mehrere Anträge auf Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte 1951 gestellt. Mit einem dieser Anträge wird eine Steuerermäßigung nach § 33 Abs. 1 EStG 1951 begehrt, weil der Bf. im Hinblick auf seine Eheschließung Aufwendungen für eine eigene Aussteuer in Höhe von 3.003,50 DM gemacht hat. Der Bf. bringt u. a. vor, daß er zusammen mit seiner Mutter ein größeres und ein kleines Zimmer bewohnt habe. Seine Mutter habe einen Schlaganfall erlitten. Aus diesem Grunde und aus anderen Erwägungen habe er die bis dahin aufgeschobene Eheschließung unter Beschaffung einer ausreichenden Wohnung im Laufe des Jahres 1951 vornehmen müssen. Dadurch seien außergewöhnliche Aufwendungen entstanden, weil die eigene Wohnung größer sei als die Wohnung, in der er bisher gewesen sei.

Finanzamt und Finanzgericht haben den Antrag abgelehnt. Das Finanzgericht führt aus, daß Aufwendungen zur Einrichtung einer eigenen Wohnung schon deshalb keine Steuerermäßigung rechtfertigen, weil sie nicht außergewöhnlich seien. Wenn auch der Vater nach § 1620 BGB verpflichtet sei, seiner Tochter eine Aussteuer zu geben, so komme es im Steuerrecht bei Fällen vorliegender Art nicht so sehr auf diese rechtliche Verpflichtung, als auf die wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse an. Es sei keineswegs außergewöhnlich, daß Ehegatten in den Verhältnissen des Bf. keine vom Vater der Ehefrau gekaufte Aussteuer erhielten. Die Mehrzahl der Brautleute müßten heute den gemeinsamen Haushalt selbst anschaffen. Außerdem könnten die Ausgaben, die nur zu einer Umschichtung des Vermögens führten, im allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anerkannt werden. In den Regelfällen einer außergewöhnlichen Belastung (Krankheitskosten, Unterhaltungsleistungen usw.) führten die Ausgaben des Steuerpflichtigen (Stpfl.) zu einer Minderung seines Einkommens oder Vermögens. Die Aufwendungen, die der Bf. zur Anschaffung seiner eigenen Wohnungseinrichtung gemacht habe, seien nicht ersatzlos aus seinem Vermögen ausgeschieden, sondern er habe dafür andere gleichwertige Vermögensgegenstände erhalten. Diese Aufwendungen führten also nicht zu einem Vermögensverlust. Ihre Absetzung bei der Lohnsteuer hätte zur Folge, daß der Bf. seinen Erwerb zu einem Teil auf die Allgemeinheit abwälzen könnte. Auch das vom Bf. erwähnte Urteil des Reichsfinanzhofs IV 128/40 vom 31. Oktober 1940 (Reichssteuerblatt - RStBl - 1941 S. 266) stehe dem nicht entgegen. Der Reichsfinanzhof habe in diesem Urteil die Anschaffung einer zweiten Wohnungseinrichtung als außergewöhnlich und zwangsläufig anerkannt, weil der Stpfl. diese anschaffen mußte, da die bisherige Einrichtung seiner geschiedenen Frau verblieb, also aus seinem Vermögen ausgeschieden sei. Die Aufwendungen zur Einrichtung einer eigenen Wohnung seien nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Diese Meinung werde auch im Schrifttum von Blümich-Falk (Einkommensteuergesetz 1951 S. 819) vertreten. Der gegenteilige, auch nicht begründeten Ansicht des Kommentars von Peters-Herrmann (ß 33 Anm. 11 und Anm. 13) könne nicht gefolgt werden. Daß der Bf. den Hochzeitstermin wegen der Krankheit der Mutter vorverlegt habe, mache die Aufwendungen für die Eheschließung auch keinesfalls zu Aufwendungen, die durch die Krankheit der Mutter bedingt worden seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rechtsbeschwerde (Rb.) ergibt:

Mit Recht hat das Finanzgericht die Anerkennung der Aufwendungen für die Einrichtung einer eigenen Wohnung als außergewöhnliche, zwangsläufige Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG 1951 abgelehnt. Der Bf. hat u. a. eine Polstergarnitur für 1.733,50 DM gekauft. Nach seiner Angabe in dem Antrag vom 10. September 1951 hatte er ein Sparguthaben von 2.500 DM. Seine monatlichen Nettobezüge betrugen etwa 700 DM. Nicht unbeachtlich ist es, daß der Bf. für seine Aufwendungen einen Gegenwert erhalten hat. Wenn ein Stpfl. sich eine eigene Wohnung einrichtet, so können die Aufwendungen hierfür in der Regel nicht als außergewöhnliche zwangsläufige Belastung anerkannt werden. Hierin wird auch dadurch nichts geändert, daß der Bf. die Anschaffungen aus Anlaß seiner Verheiratung gemacht hat. Wie das Finanzgericht zutreffend ausführt, ist es bei den heutigen Verhältnissen nichts ungewöhnliches, wenn Brautleute die Anschaffung für eine Wohnung gemeinsam bestreiten. Der Einwand des Bf., daß die Anschaffungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG 1951 zu betrachten seien, weil die derzeitig gültigen Steuersätze ungewöhnlich hoch seien, und weil größere Aufwendungen nur bestritten werden könnten, wenn für diese Sonderfälle die Steuerbelastung gemildert werde, ist nicht durchschlagend. Der § 33 Abs. 1 EStG 1951 dient nicht dazu, den Einkommensteuertarif herabzusetzen, sondern lediglich dazu, besondere Härten in einzelnen Fällen auszugleichen. Die Anschaffung einer eigenen Wohnungseinrichtung stellt keinen Härtefall dar. Desgleichen kann die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung auch nicht damit begründet werden, daß der Vater der Braut nicht in der Lage war, seiner Tochter eine Aussteuer zu geben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407613

BStBl III 1953, 126

BFHE 1954, 317

BFHE 57, 317

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