Leitsatz (amtlich)

§ 7 Abs. 2 GrEStG greift auch dann ein, wenn einige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den auf sie entfallenden Grundstücksanteil in Natur erhalten, die restliche Fläche dagegen zugunsten der übrigen Gesellschafter verkauft wird (Anschluß an das Urteil vom 13. Dezember 1978 II R 92/76, BFHE 127, 67, BStBl II 1979, 343). Mehrere in einer notariellen Urkunde zusammengefaßte Rechtsvorgänge können grunderwerbsteuerrechtlich als einheitlicher Vorgang anzusehen sein.

 

Normenkette

BGB § 157; GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2

 

Tatbestand

1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zu 1/6 Anteil an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Gesellschaft) beteiligt. Den übrigen vier Gesellschaftern (A, B, C, D) standen Anteile von 2 x 1/6 und 2 x 1/4 zu. Zum Vermögen der Gesellschaft gehörte das 10 280 m2 große Grundstück FlNr. 1 705 der Gemarkung Z. Am 8. März 1973 wurde über dieses Grundstück eine notariell beurkundete Vereinbarung geschlossen, die von sämtlichen Gesellschaftern sowie einem vertretungsberechtigten Beamten der Stadt Z unterschrieben wurde. Die notarielle Urkunde hat nachstehend genannten - hier auszugsweise wiedergegebenen - Inhalt. Dabei sind als Grundstücksgrößen und Barzahlungen die endgültigen Ziffern nach der Messungsanerkennung und Auflassung vom 17. August 1973 angegeben.

Nach Abschn. I der Urkunde verkaufte die Gesellschaft eine Teilfläche von 6 088 m2 des genannten Grundstücks an die Stadt Z zum Preis von 152 200 DM. Gem. Abschn. II setzte sich die Gesellschaft hinsichtlich der restlichen Grundstücksfläche in einer Größe von 4 192 m2 auseinander, welche nach dem unter Abschn. I genannten Verkauf verblieb. Danach erhielten der Kläger 1 525 m2, die Gesellschafterin B 1 610 m2 und der Gesellschafter A 1 057 m2 Grundstücksfläche als Alleineigentümer zugewiesen. Weiter heißt es: "Frau C und Herr D scheiden als Grundstücksmiteigentümer bezüglich des vorbenannten Grundstücks FlNr. 1 705 somit aus."

Nach Abschn. III mit der Überschrift "Verteilung des Kaufpreises und Ausgleich" wurde der von der Stadt Z zu zahlende Kaufpreis in Höhe von 152 200 DM in der Weise verteilt, daß der Kläger 4 708,33 DM, die Gesellschafterin B 2 583,34 DM, A 16 408,33 DM und die Gesellschafter C und D je 64 250 DM erhielten.

2. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte (in der Einspruchsentscheidung) gegen den Kläger 1 494,95 DM Grunderwerbsteuer fest. Es vertrat die Auffassung, daß der Kläger die Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nur insoweit beanspruchen könne, als er zu 1/6 an der restlichen Grundstücksfläche von 4 192 m2 gem. Abschn. II der Vereinbarung vom 8. März 1973 beteiligt war. Dagegen meinte der Kläger, diese Vereinbarung müsse als Einheit angesehen und die Steuerfreiheit nach seiner (des Klägers) Beteiligung an der ursprünglich vorhanden gewesenen Fläche von 10 280 m2 berechnet werden. Mit den ihm zugeteilten 1 525 m2 habe er weniger als 1/6 (1 713,33 m2) dieses Grundbesitzes erhalten.

Die Klage hatte keinen Erfolg mit Ausnahme eines Betrages von 48,85 DM, der sich durch einen Rechenfehler des FA ergab.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet.

Der Erwerb des Grundstücks durch den Kläger gem. Vertrag vom 8. März 1973 unterliegt zwar der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), ist aber gem. § 7 Abs. 2 GrEStG in vollem Umfang steuerfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73232

BStBl II 1979, 681

BFHE 1979, 407

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