Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Hinzurechnung aktivierter Bauzeitzinsen als Dauerschuldentgelte

 

Leitsatz (NV)

Die gemäß R 33 Abs. 7 EStR 1990/1993 in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern als Anlagevermögen einbezogenen und aktivierten Bauzeitzinsen sind dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen, in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10. März 1993 I R 59/92, BFH/NV 1993, 561).

 

Normenkette

GewStG 1991 § 8 Nr. 1; EStR 1990 R 33 Abs. 7 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (EFG 2002, 1469)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1019069

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