Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Begriffen der Dienstreise und der ständig wechselnden Einsatzstellen

 

Leitsatz (NV)

1. Bei einer mehrmonatigen Abordnung eines in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers an eine andere Ausbildungsdienststelle kann die Stammdienststelle weiterhin regelmäßige Arbeitsstätte sein. In diesem Fall können die Mehraufwendungen für Verpflegung für die ersten drei Monate der Abordnung nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigt werden (Bestätigung der BFH-Urteile vom 4. 5. 1990 VI R 93/86 und VI R 156/86, BFHE 160, 542, 538, BStBl II 1990, 859, 861).

2. Auszubildende können an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig sein, wenn keine Ausbildungsstätte als dauernder Mittelpunkt der Ausbildungstätigkeit angesehen werden kann (Bestätigung von BFH-Urteil vom 4. 5. 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 417273

BFH/NV 1990, 776

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