Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Eine auf einem Fundament ruhende Baracke kann als Gebäude auch dann angesehen werden, wenn sie mit dem Fundament nicht besonders verbunden ist.

 

Normenkette

GrEStG § 2 Abs. 2 Ziff. 3

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hatte als Mieterin auf fremdem Grund und Boden eine Holzbaracke errichtet. Es handelt sich um eine als Geschäfts- und Büroraum benutzte, von der Herstellerfirma als transportables Holzhaus gelieferte, mit Heizungsanlage und WC versehene, 94 qm große einstöckige Baracke, die auf einem zu diesem Zweck in einer Dicke von 1 1/2 bis 2 Ziegelsteinen hergestellten Betonfundament auf einer Balkenlage ruht. Zwischen der Balkenlage und dem Holzfußboden der Baracke befindet sich eine Isolierschicht von Glasgespinst. Zwischen dem Betonfundament und der Balkenlage besteht keine feste Verbindung. Die Baracke ist zwar mit der Balkenlage verfalzt. Auf dem Betonfundament hält sie sich jedoch allein durch ihre Eigenschwere. Nach dem Mietvertrag war die Bfin. verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses den früheren Zustand wiederherzustellen.

Die Bfin. verkaufte diese Baracke mit voller Installation für 15.000 DM. Das Finanzamt sah die Baracke als ein Gebäude auf fremden Boden an und erhob Grunderwerbsteuer auf Grund des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziff. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Das Finanzgericht billigte die Steuerforderung.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Da die Baracke auf fremdem Boden errichtet worden ist, hängt die Steuerpflicht davon ab, ob die Baracke ein Gebäude darstellt. Ein Gebäude ist nach der Rechtsprechung ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl. z. B. die Urteile des Bundesfinanzhofs II 250/51 U vom 9. April 1952, Slg. Bd. 56 S. 351, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 137, und III 5/53 S vom 24. April 1953, Slg. Bd. 57 S. 397, BStBl 1953 III S. 156).

Die Bfin. meint, es bestehe die weitere Voraussetzung, daß das Bauwerk nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden sein dürfe; das trifft jedoch nicht zu. Die Verbindung lediglich zu einem vorübergehenden Zweck nimmt dem Bauwerk zwar die Eigenschaft eines Bestandteils des Grund und Bodens (§ 95 BGB), nicht aber die Gebäudeeigenschaft. Eine massive Ausstellungshalle bleibt ein Gebäude, auch wenn sie nur für die Dauer einer Ausstellung errichtet worden ist; der vom Pächter errichtete gemauerte Stall ist ein Gebäude, auch wenn der Pächter verpflichtet ist, ihn bei Beendigung der Pachtzeit wieder abzubrechen. Wie der Senat schon in dem Urteil vom 9. April 1952 (vgl. oben) ausgeführt hat, besteht der steuerliche Unterschied darin, daß das zu einem Dauerzweck errichtete und deshalb Bestandteil des Bodens gewordene Gebäude nur Gegenstand einer übertragung der Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG sein kann, während hinsichtlich eines nur zu vorübergehendem Zweck errichteten Gebäudes, das nach bürgerlichem Recht Gegenstand besonderer Rechte sein kann, auch die Tatbestände des § 1 Abs. 1 a. a. O. in Betracht kommen.

Die Beantwortung der Frage, ob das Bauwerk von einiger Beständigkeit ist, ist auf die Beschaffenheit des Bauwerks abzustellen; auch in dieser Hinsicht ist entgegen der Auffassung der Bfin. eine Errichtung lediglich zu einem vorübergehenden Zweck ohne Bedeutung.

Da die übrigen Merkmale eines Gebäudes unzweifelhaft erfüllt sind, bleibt hiernach nur zu prüfen, ob die Baracke mit dem Boden fest verbunden ist. Das Finanzgericht hat als festgestellt erachtet, daß die Baracke auf einem Fundament ruht, das in seinen Ausmaßen auf die Größenverhältnisse der Baracke abgestellt ist. Mit Rücksicht hierauf ist dem Finanzgericht darin zu folgen, daß es das Fundament als Bestandteil der Baracke angesehen und es als unerheblich betrachtet hat, wie die technische Frage gelöst worden ist, ob es erforderlich war, die Baracke fest mit dem Fundament zu verbinden, oder ob es genügte, sie nur lose aufzusetzen, weil sie infolge der festgefügten Verkeilung der Balken des Balkenfundaments und ihrer Eigenschwere ohnehin auf dem Fundament ruhen würde. Der von der Bfin. hiergegen erhobene Einwand, das Fundament könne als Bestandteil des Grund und Bodens nicht zugleich Bestandteil der Baracke sein, scheitert für den Streitfall schon daran, daß das Fundament - zu einem vorübergehenden Zweck errichtet - nach § 95 BGB nicht Bestandteil des Grundstücks ist. Es stellt aber die feste Verbindung zwischen der einheitlichen Sache (Baracke einschließlich Fundament) und dem Boden her.

Es würde der steuerlichen Gerechtigkeit und Gleichmäßigkeit widersprechen, wenn man einen auf einem Fundament ruhenden Zeitungskiosk mit nur 3,5 qm reiner Nutzfläche (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs III A 1295/30 vom 30. Juli 1931, Reichssteuerblatt 1931 S. 840) - unter der Annahme einer Verankerung des Holzbaues mit dem Fundament - als Gebäude beurteilen würde, die 94 qm große Baracke des Streitfalls dagegen nicht.

Die vorliegende Entscheidung steht auch nicht in Widerspruch zu dem Urteil des III. Senats vom 24. April 1953 (vgl. oben). In dem Falle dieses Urteils handelt es sich um eine auf dem Erdboden lose aufliegende Baracke. Der Verkauf einer solchen Baracke steht im Streitfall nicht zur Erörterung.

 

Fundstellen

BStBl III 1954, 130

BFHE 1954, 575

BFHE 58, 575

StRK, GrEStG:2 R 7

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