Leitsatz (redaktionell)

Die Rückabwicklung eines rückgängig gemachten Anschaffungsgeschäfts i.S. des § 18 KVStG 1972 löst in der Regel als weiteres Anschaffungsgeschäft Börsenumsatzsteuer aus. Etwas anderes gilt bei rückwirkend unwirksamen Anschaffungsgeschäften, deren wirtschaftliches Ergebnis nicht bestehenbleibt.

 

Orientierungssatz

1. Geschäftsanteile an GmbH sind "Wertpapiere" i.S. des § 17 Abs. 1 KVStG 1972.

2. Unwirksam i.S. des § 41 AO 1977 sind nur Rechtsgeschäfte, die von Anfang an (ex tunc) unwirksam sind oder werden. Wirkt die Unwirksamkeit nur für die Zukunft (ex nunc), so bleibt der Steuertatbestand erfüllt und der Steueranspruch entstanden (vgl. BFH-Rechtsprechung; Literatur). Die Vorschrift des § 41 AO 1977 gilt ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach auch für Verkehrsteuern (Literatur).

3. Auflösend bedingte Rechtsgeschäfte werden bei Eintritt der Bedingung nicht rückwirkend unwirksam.

4. Eine Rücktrittserklärung beseitigt einen Vertrag nicht insgesamt mit rückwirkender Kraft. Durch eine Rücktrittserklärung wandelt sich ein Vertragsverhältnis vielmehr nur in ein Abwicklungsverhältnis und Rückgewährschuldverhältnis um, ohne seine Identität zu verlieren (Literatur).

5. Eine Revision wird nicht dadurch unzulässig, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Laufe des Revisionsverfahrens sein Mandat niedergelegt hat.

6. Hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem BFH gegenüber die Niederlegung des Mandats erklärt, so ist das Urteil dennoch diesem Prozeßbevollmächtigten zuzustellen, wenn die Bestellung eines anderen Bevollmächtigten nicht angezeigt wird. Hat der Prozeßbevollmächtigte dem Kläger gegenüber eine wirksame Kündigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses ausgesprochen, so beschränkt sich seine Verpflichtung darauf, Zustellungen entgegenzunehmen und die zugestellten Schriftstücke an den Kläger weiterzuleiten.

7. Parallelentscheidung: BFH, 3.2.1988, I R 401/83, NV.

 

Normenkette

KVStG 1972 § 17 Abs. 1, § 18; AO 1977 § 41 Abs. 1; BGB §§ 158, 346, 168, 671; FGO § 155; ZPO § 87 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 03.02.1988 - I R 399/83 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132308

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