Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine § 7 b-Absetzungen bei Wochenendhäusern

 

Leitsatz (NV)

Ist ein in einem Wochenendhausgebiet errichtetes Fertighaus als Wochenendhaus genehmigt, deshalb rechtlich nicht zur Dauernutzung geeignet und damit nicht gemäß § 7 b EStG steuerbegünstigt, kommt es auf das Verhalten der Behörden in der Folgezeit (stillschweigende Duldung der Nutzung) nicht mehr an.

 

Normenkette

EStG § 7 b i.d.F. vom 1. 1. 1977

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb 1973 ein Grundstück, das in dem Bebauungsplan der Gemeinde A vom 5. November 1971 als ,,Wochenendgebiet" ausgewiesen ist. Nachdem ihr der Kreisausschuß die Errichtung eines Wochenendhauses genehmigt hatte, ließ sie ein 1974 bezugsfertig gewordenes Fertighaus auf diesem Grundstück errichten.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte der Klägerin die beantragten erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis einschließlich 1978. Für die Veranlagungszeiträume 1979 bis 1981 versagte das FA die beantragten erhöhten Absetzungen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es ging davon aus, daß § 7 b EStG in der für die Veranlagungszeiträume vor dem 1. Januar 1977 maßgebenden Fassung zwar Einfamilienhäuser in Wochenendgebieten grundsätzlich nicht begünstige, weil derartigen Wohnungen die rechtliche Eignung zur Dauernutzung fehle (Hinweis auf Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. März 1983 VIII R 111/81, BFHE 138, 215, BStBl II 1983, 498, und vom 18. Juli 1978 VIII R 94/77, BFHE 125, 454, BStBl II 1978, 593) und daß der Klägerin die Baugenehmigung auch nur zur Errichtung eines Wochenendhauses erteilt worden sei. Es sei jedoch unstreitig, daß die zuständigen Behörden in der Folgezeit aus der sich hieraus ergebenden Nutzungsbeschränkung keine Folgerungen gezogen und die Dauernutzung der im Wochenendgebiet gelegenen Häuser ausdrücklich oder stillschweigend geduldet hätten. Es könne dahinstehen, welche rechtliche Qualität der stillschweigenden Hinnahme der baurechtswidrigen Nutzung durch die zuständigen Behörden zukomme. Die Umstände führten jedenfalls dazu, daß das Gebot der Einheit der Rechtsordnung der Verweigerung, nicht aber der Gewährung der Sonderabschreibung nach § 7 b EStG entgegenstehe.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der es die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage beantragt.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Klägerin hat für ihr 1974 bezugsfertig gewordenes Haus keinen Anspruch auf erhöhte Absetzungen gemäß § 7 b EStG. Denn es ist nach dem Bebauungsplan vom 5. November 1971 in einem als Wochenendgebiet ausgewiesenen Gebiet belegen, als Wochenendhaus genehmigt und ,,rechtlich" nicht zur Dauernutzung geeignet und damit nicht gemäß § 7 b EStG steuerbegünstigt. Der BFH hat in den Urteilen in BFHE 125, 454, BStBl II 1978, 593 und in BFHE 138, 215, BStBl II 1983, 498 ausgeführt, daß erhöhte Absetzungen gemäß § 7 b EStG nicht für vor dem 1. Januar 1977 hergestellte oder durch nach vor dem 1. Januar 1977 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag erworbene oder durch gleichstehenden Rechtsakt angeschaffte Einfamilien-, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen in Betracht kommt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 3. Dezember 1975 - VIII C 20.75 -, BVerwGE 50, 29 und Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. April 1986 III ZR 209/84, Der Betrieb - DB - 1987, 43). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in den vorgenannten BFH-Urteilen, denen sich der erkennende Senat in einem nicht veröffentlichten Urteil angeschlossen hat.

Ob ein ,,Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung" im Sinne von § 7 b EStG in der vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung zur rechtlichen Dauernutzung zu Wohnzwecken geeignet war, bestimmt sich regelmäßig nach dem Baurecht, das im Zeitpunkt der Herstellung oder des Erwerbs des Wohnobjekts galt (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1983 VIII R 181/81, BFHE 138, 220). Entgegen der Ansicht des FG ist hiervon keine Ausnahme für den Fall zu machen, daß die Baubehörde die anschließende Dauernutzung abweichend von der Baugenehmigung tatsächlich duldet.

Ist für das Vorliegen des Begünstigungsmerkmals der ,,rechtlichen" Eignung zur Dauernutzung der Zeitpunkt der Herstellung oder des Erwerbs des Gebäudes maßgebend, kann es auf die von der Vorinstanz angestellten Erwägungen für das Verhalten der Behörden in der Folgezeit nicht mehr ankommen. Infolgedessen bedarf es auch keines Eingehens auf das Vorbringen des FA, das unter Berufung auf die Hessische Bauordnung - HBO - (§§ 61, 62 Abs. 1 Nr. 3 HBO vom 6. Juli 1957, Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl - S. 101, und §§ 87 Abs. 1 und 96 Abs. 2 HBO vom 16. Dezember 1977, GVBl 1978, 1) ausführt, der Bürgermeister der Gemeinde A sei zur Abgabe einer baurechtlich wirksamen Erklärung nicht zuständig gewesen und das Stillschweigen der Bauaufsichtsbehörde und des Regierungspräsidenten könnten - auch baurechtlich - nicht als wirksame Gestattung einer Nutzungsänderung angesehen werden.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Sache ist demgemäß entscheidungsreif. Die Klage war abzuweisen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 430

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