Leitsatz (amtlich)

Aus einem oder mehreren Regelgliedern und daneben aus anderen Teilgeräten (Handsteuerstation, Kommunikationseinheit, Farbbildschirm-Bedienstation) bestehende Regelsysteme, die zur Prozeßsteuerung, -regelung und -überwachung sowie zur Registrierung und Auswertung von Signalen und Daten verwendet werden, gehören als komplexe Einrichtung und damit als einheitliche Ware zur Tarifst. 90.28 A II b GZT. Das gilt auch dann, wenn in die Regelglieder automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Tarifnr. 84.53 GZT integriert sind.

 

Normenkette

GZT Tarifnr. 84.53; GZT Tarifnr. 90.28; GZT Vorschrift 5 d zu Kap. 90; GZT Zusätzliche Vorschrift 2 zu Kap. 90; ATV 2

 

Tatbestand

Auf Antrag der Klägerin erteilte die Beklagte (die Oberfinanzdirektion – OFD –) dieser am 25. März 1981 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über als „X Mikroprozessor-Regelsysteme” bezeichnete Erzeugnisse. Die Regelsysteme bestehen aus mehreren Geräten, die je nach Prozeßanforderung zusammengestellt werden. Die Systeme umfassen folgende einzelne Geräte.

  1. Ein oder mehrere Regelglieder auf Mikroprozessor-Basis, und zwar entweder

    1. Modell P, ein 8-Kanal-Controller für freie Konfigurierung am Gerät, mit integriertem Anzeige- und Bedienungsteil zur Konfigurierung und zur Dateneingabe, oder
    2. Modell D, wie P, aber ohne Anzeige- und Bedienungsteil und ohne Front- und Seitenplatten, oder
    3. Modell S, wie P, aber mit vereinfachter Programmierung,
  2. eine Handsteuerstation MBU für 8 Kanäle als Bereitschaftseinheit zur Prozeßsteuerung von Hand bei Ausfall eines Controllers,
  3. eine Handsteuerstation MBS, wie MBU, jedoch nur für einen Kanal,
  4. eine Kommunikationseinheit C zum Anschluß von maximal 32 Controllern an 1 – 4 Farbbild-Bedienungsstationen sowie an Datendrucker und/oder Prozeßrechner,
  5. eine Farbbildschirm-Bedienstation CRT mit mehreren Farbbildschirmgeräten, einem Plattenspeicher, einem Drucker und einem Bedienungstastenfeld zur Fernüberwachung, Fernbedienung und Fernkonfigurierung von maximal 32 Controllern.

Die Teilgeräte sind entweder durch elektrische Leitungen miteinander verbunden oder in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht. Zur Arbeitsweise ist in der vZTA ausgeführt, daß die Controller P und S unabhängig und selbständig arbeitende Regelglieder mit vorprogrammierten Funktionen sind, die ebenso wie die Betriebsdaten durch Tastendruck eingegeben werden. Das Tastenfeld befindet sich auf der Seite des Reglers. Die Fronttafeln der Regler haben Tasten und Anzeigefelder, z. B. Handautomatikschalter, Sollwert-, Istwert- und Ausgangsanzeigen. Die Regelglieder besitzen analoge und digitale Ein- und Ausgänge. Sie erhalten von Meßgliedern der verschiedensten Art elektrische oder in elektrische Größen umgewandelte nichtelektrische Meßwerte, vergleichen diese auf elektronischem Wege mit den vorprogrammierten Sollwerten bzw. den Sollwerten, die aus einer programmierten Funktion entstehen, und bilden ein entsprechendes elektrisches Korrektursignal, das an ein Stellglied, z. B. an ein Ventil, abgegeben wird, um den Istwert wieder dem Sollwert anzugleichen. Die Meß- und Stellglieder sind nicht Gegenstand der vZTA. Die Farbbildschirme sind durch spezielle Software-Anpassung ausschließlich zum Einsatz mit den Regelgliedern verwendbar und dienen der visuellen Darstellung der Arbeits- und Betriebsdaten sowie der Funktionszusammenstellung der einzelnen Regelglieder. Die Daten können darüber hinaus auf Platten gespeichert werden. Das Bedienungstastenfeld dient im wesentlichen der Fernbedienung der einzelnen Regelglieder, der Ferneingabe von Daten und Funktionen sowie dem Abruf der in Regler gespeicherten Funktionen und Daten für die Darstellung auf dem Bildschirm bzw. zur Protokollierung durch den Drucker, der wie die Farbbildschirme speziell den Aufgaben der Regler angepaßt ist.

Die OFD wies die „X Mikroprozessor-Regelsysteme” der Tarifst. 90.28 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu (elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren: Elektronische Instrumente, Apparate und Geräte: andere: andere). Sie sah die aus den eigentlichen Regelgliedern und den übrigen Teilgeräten bestehenden Systeme als funktionelle regeltechnische Einheiten an, denen die Meßglieder fehlten, die aber gemäß der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift (ATV) 2 a wie vollständige Regler zu tarifieren seien. Solche Regelgeräte würden, wie die OFD ausführte, gemäß Vorschrift 5 d zu Kap. 90 von der Tarifnr. 90.28 GZT erfaßt, weil ihre Arbeitsweise auf elektrischen Erscheinungen beruhe, die sich mit den zu regelnden Größen änderten (vgl. Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens – ErlNRZZ – in Teil I der Erläuterungen zum Zolltarif – ErlZT – zur Tarifnr. 90.28, Rdnrn. 1, 5, 173 bis 179 a. F., 180 a. F. und 182 a. F.).

Den dagegen eingelegten Einspruch wies die OFD mit Entscheidung vom 24. Juni 1981 zurück. Sie führte aus, daß die Regelungssysteme nach ihrer konstruktiven Beschaffenheit und der dadurch bedingten Zweckbestimmung der Regelung verfahrenstechnischer Größen und nicht dem Verarbeiten von Daten dienten. Daran ändere nichts, daß in die Kontrolle ein Mikroprozessor integriert sei und andere periphere Einheiten an das Gerät angeschlossen werden könnten. Maschinen mit anderen Funktionen als der Datenverarbeitung, hier dem Regeln, seien der für ihre Funktion in Betracht kommenden Tarifnummer zuzuweisen, auch wenn in sie eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut sei (vgl. ErlNRZZ in Teil I der ErlZT zur Tarifnr. 84.53, Rdnr. 8, zur Tarifnr. 85.19, Rdnr. 51 und zur Tarifnr. 90.17 Rdnrn. 39, 56). Daneben erfülle der integrierte Mikroprozessor für sich allein nicht die Voraussetzungen der Vorschrift 3 Aa zu Kap. 84 GZT, so daß bereits aus diesem Grunde eine Zuweisung der Systeme zur Tarifnr. 84.53 GZT ausgeschlossen sei.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, daß das System X nur als Datenverarbeitungsgerät i. S. der Tarifnr. 84.53 eingeordnet werden könne. Es könne nicht mit einem Regler der Tarifnr. 90.28 verglichen werden. Das System X leite seine Struktur und seine Intelligenz im wesentlichen aus der Arbeitsweise eines Prozeßrechners her, dessen Funktionen es in Einzelsysteme auflöse. Es sei in der Lage, integrierte Automationsfunktionen auszuüben, und zwar mathematische, dynamische, logische und Verknüpfungsfunktionen. Bei einem Einsatz für eine Stranggußanlage einer französischen Firma bestehe die Aufgabe dieses Automationssystems darin, in Abhängigkeit von der Ziehgeschwindigkeit der Stahlstränge entsprechende Temperaturzonen der Stranggußanlage zu optimieren, was über den Prozeßrechner durch das X-System vorgenommen werde. Weiter habe dieses X-System die Aufgabe der Signalaufbereitung zur Anzeige auf den Bildschirmen, der Alarmsignalisierung und Protokollierung und des Dialogverkehrs mit dem Rechner. Dieses Beispiel des Prozeßleitsystems der Stranggußanlage mache deutlich, daß ein den Funktionen des X-Systems gerecht werdender Einsatz der Anlage nicht als die Übernahme von Regelaufgaben gekennzeichnet werden könne. Analoge Regler wären nicht in der Lage, eine solch komplexe Optimierungsaufgabe zu übernehmen.

Die OFD habe die im GZT aufgeführten Kriterien einer Datenverarbeitungsmaschine i. S. der Tarifnr. 84.53 GZT unrichtig angewendet. Das X-System erfülle die Kriterien der ErlNRZZ in Teil I der ErlZT zur Tarifnr. 84.53, Rdnrn. 2, 4, 5, 6, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21 und 29.

Demgegenüber sei ein Regler der Tarifnr. 90.28 nicht in der Lage, Daten in vorher festgelegten logischen Schritten zu bestimmten Zwecken rechnerisch zu verarbeiten und zu speichern. Dem Regler sei jede Art einer Speicherfunktion fremd. Er besitze keine Zentraleinheit mit einem Hauptspeicher wie das System X. Auch die Erläuterungen zur Tarifnr. 90.28 zeigten, daß das System X nicht der Kategorie der Regler zugeordnet werden könne. Die in den ErlNRZZ in Teil I der ErlZT zu dieser Tarifnummer Rdnrn. 173 f. a. F. aufgeführte Einteilung in Meßglied, Regelglied, Steuerglied und Stellglied mache deutlich, daß damit Geräte gemeint seien, mit denen komplizierte integrierte Rechenverfahren unter Anwendung der höheren Mathematik nicht ausgeführt werden könnten. Dies werde durch die einzelnen Beispiele in den Rdz. 186 f. a. F. der erwähnten Erläuterungen auch bestätigt. Von den möglichen 76 Funktionen des Systems X bezögen sich lediglich 11 auf Regelfunktionen. Das Einsatzgebiet des Systems X erstrecke sich damit auf alle Bereiche der Prozeßdatenverarbeitung.

Für die vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.

Ihre Auffassung über die Tarifierung werde, wie die Klägerin weiter ausführt, durch ein Schreiben des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft vom 2. Dezember 1981 bestätigt, wonach das System X als EDV-System i. S. der Ausfuhrliste, Teil I, Teilabschnitt C, Position 1565 (e) und (h) eingeordnet worden sei. Auch der in den USA ansässige Zulieferant habe das Gerät als EDV-System exportiert, wie sich aus der Lieferantenrechnung ergebe.

Die Klägerin beantragt, die OFD zu verpflichten, unter Aufhebung der vZTA i.d.F. der Einspruchsentscheidung ihr eine vZTA des Inhalts zu erteilen, daß das als „X Mikroprozessor-Regelsysteme” bezeichnete Gerät der Tarifnr. 84.53 GZT zugewiesen werde.

Die OFD beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Beteiligten sind zu Recht davon ausgegangen, daß die aus verschiedenen Regelgliedern und anderen Geräten bestehenden X-Regelsysteme eine einheitlich zu tarifierende Ware darstellen. Das gilt sicherlich für den Fall, daß die verschiedenen Regelglieder und die anderen Teilgeräte des Regelsystems, was technisch möglich und auch vorgesehen ist, in einem Gehäuse untergebracht sind und in diesem Zustand bei der Einfuhr gestellt werden. Es verhält sich aber auch dann nicht anders, wenn die verschiedenen Regelglieder und die anderen Teilgeräte nur durch elektrische Leitungen miteinander verbunden sind. Die OFD hat die X-Regelsysteme, was noch auszuführen sein wird, zu Recht der Tarifst. 90.28 A II b GZT zugewiesen. Solche Regler für elektrische Größen sowie für andere Größen stellen im Hinblick auf die zahlreichen von ihnen zu erfüllenden Funktionen mehr oder weniger komplexe Einrichtungen dar, die im allgemeinen aus verschiedenen, miteinander elektrisch verbundenen Gliedern bestehen können (vgl. ErlNRZZ in Teil I ErlZT zur Tarifnr. 90.28 Rdnrn. 173–178 a.F.). Nach Rdnr. 179 a.F. dieser als maßgebliche Erkenntnismittel heranzuziehenden Erläuterungen a.F. bilden die einzelnen Glieder (Buchst. A, B, C der genannten Erläuterungen) ein (einheitliches) Regelgerät i. S. der Tarifnr. 90.28 auch dann, wenn sie als getrennte Einheiten zusammen gestellt werden.

Maßgebend für die Zuweisung der X-Regelsysteme zur Tarifst. 90.28 A II b GZT ist die von der Klägerin stammende Warenbeschreibung sowie die Arbeitsweise des Systems, wie sie in der angefochtenen vZTA wiedergegeben sind. Der Senat tritt auch der Begründung für die vorgenommene Tarifierung in der vZTA und in der Einspruchsentscheidung bei, hält aber eine Entscheidung darüber, ob es sich bei den in die Regelglieder integrierten Mikroprozessoren um automatische Datenverarbeitungsmaschinen i. S. der Tarifnr. 84.53 GZT handelt, nicht für erforderlich.

Die Klägerin tritt der Tarifierung nach der Tarifst. 90.28 A II b mit der Rechtsauffassung entgegen, daß die auf der Basis von Mikroprozessoren gestalteten Regelglieder die Voraussetzungen einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Tarifnr. 84.53 erfüllten, was für eine elektronisches Regelgerät der Tarifnr. 90.28 nicht zutreffe. Diese Betrachtung wird aber der hier bestehenden tariflichen Problematik nicht gerecht. Die Klägerin verkennt dabei, daß für die Tarifierung auf die Beschaffenheit und den Verwendungszweck des gesamten Systems einschließlich des integrierten Mikroprozessors abzustellen ist und nicht zwischen diesem einerseits und einem elektronischen Regelgerät andererseits unterschieden werden kann. Für die Tarifierung der streitigen Regelsysteme kann dahinstehen, ob es sich, was zwischen den Beteiligten streitig ist, bei dem integrierten Mikroprozessor um eine automatische Datenverarbeitungsmaschine i. S. der Tarifnr. 84.53 handelt Selbst wenn das zutreffen sollte, kann nicht daran vorbeigegangen werden, daß nach dem von der Klägerin angegebenen Verwendungszweck die Regelsysteme zur elektronischen Prozeßregelung und -steuerung sowie Registrierung und Auswertung von Signalen und Daten verwendet werden sollen. Sie hat ferner mit ihrer Klage vorgetragen, daß die Aufgabe der streitigen Regelsysteme z. B. bei dem Einsatz in einer Stranggußanlage darin besteht, in Abhängigkeit von der Ziehgeschwindigkeit der Stahlstränge entsprechende Temperaturzonen der Stranggußanlage zu „optimieren”, wobei „optimieren” nichts anders bedeutet, als optimal zu regeln. Daraus folgt aber, daß die Funktion der streitigen Regelsysteme nicht, wie bei der Datenverarbeitung, nur darin besteht, Daten aller Art in vorher festgelegten logischen Schritten und für einen oder mehrere bestimmte Zwecke zu behandeln (vgl. die von der Klägerin herangezogenen ErlNRZZ in Teil I der ErlZT zur Tarifnr. 84.53, Rdnr. 2). Ihr Verwendungszweck besteht auch nicht, sofern der in sie integrierte Mikroprozessor als automatische Datenverarbeitungsmaschine angesehen werden könnte, nur darin, aufgrund von logisch untereinander verknüpften und nach vorher festgelegten Befehlen (Programm) ausgeführten Arbeitsgängen Daten zu liefern, die entweder direkt als solche verwendbar sind oder die ihrerseits wieder als Daten für andere Datenverarbeitungsvorgänge dienen (vgl. die eben erwähnten Erläuterungen, Rdnr. 3). Die streitigen Regelsysteme haben vielmehr über die Registrierung und Auswertung von Signalen und Daten und ihre Verwendbarkeit hinaus die Aufgabe, noch andere Funktionen zu übernehmen, nämlich, wie bei ihrem Einsatz in einer Stranggußanlage, verfahrenstechnische Größen (Temperaturen in verschiedenen Temperaturzonen), zu regeln. Damit aber sind die für eine Tarifierung nach der Tarifnr. 90.28 GZT erforderlichen Voraussetzungen der Vorschrift 5 d zu Kap. 90 erfüllt. Daß bei diesem Verfahren die in die Regelglieder integrierten Mikroprozessoren genaue Berechnungen für die exakte Regelung durchführen, ändert an der Gesamtfunktion der Regelsysteme, nämlich der Regelung verfahrenstechnischer Größen, nichts. Das Verarbeiten von Daten ist in den streitigen Regelsystemen nur eine für die Tarifierung nach der Tarifst. 90.28 A II b GZT unschädliche Zwischenfunktion.

Der Zuweisung der X-Regelsysteme zur Tarifst. 90.28 A II b GZT steht nicht entgegen, daß es sich bei den in die Regelglieder integrierten Mikroprozessoren nach der Auffassung der Klägerin um automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Tarifnr. 84.53 GZT handelt. Maßgebend für die Tarifierung sind der Wortlaut der Nummern, die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die ATV, letztere jedoch nur subsidiär (vgl. ATV 1). Die im Streitfall zu tarifierenden komplexen X-Regelsysteme werden, auch wenn man unterstellt, daß in sie automatische Datenverarbeitungsmaschinen integriert sind, vom Wortlaut der Tarifst. 90.28 A (elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren) erfaßt. Dagegen trifft der Wortlaut der Tarifnr. 84.53 (automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten) allenfalls auf die in die Regelglieder integrierten Mikroprozessoren, nicht aber auf die aus mehreren Regelgliedern und anderen Teilgeräten bestehenden komplexen X-Regelsysteme zu. Daneben stellt der Wortlaut der Tarifnr. 84.53 GZT ausdrücklich klar, daß automatische Datenverarbeitungsmaschinen auch Teile anderer im Tarif aufgeführter Waren sein können. Sie fallen nämlich nur dann unter diese Tarifnummer, wenn sie „anderweit weder genannt noch inbegriffen” sind. Dies trifft im Streitfalle zu. Denn die automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind in die X-Regelsysteme, bei denen es sich um elektronische Regelgeräte für verfahrenstechnische Größen der Tarifnr. 90.28 GZT handelt, integriert. In Übereinstimmung mit dieser in der Tarifnr. 84.53 GZT vorgesehenen tariflichen Regelung sehen die ErlNRZZ in Teil I der ErlZT zur Tarifnr. 84.53 Rdnr. 8 vor, daß Maschinen, Apparate oder Instrumente mit eigener (anderer) Funktion nicht hierher (also zu Tarifnr. 84.53) gehören, auch wenn in sie eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist. Derartige Maschinen, Apparate oder Instrumente sind der für ihre Funktion in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die OFD hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die ErlNRZZ in Teil I der ErlZT zur Tarifnr. 85.19 Rdnr. 51 und zur Tarifnr. 90.17 Rdz. 39 und 56 hingewiesen. Nach diesen Erläuterungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) maßgebliche Erkenntnismittel bei der Auslegung der Tarifpositionen sind, gehören die dort erfaßten Schalttafeln bzw. medizinischen Instrumente und Geräte auch zu diesen Tarifnummern, wenn in sie automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingebaut sind. Daß die ErlNRZZ in Teil I der ErlZT zur Tarifnr. 90.28 bei der Beschreibung der Regler für elektrische Größen sowie für andere Größen (Rdnrn. 173 bis 184 a.F., 196 bis 198 a.F.) einen ähnlichen Hinweis nicht enthalten, ist angesichts der in der Tarifnr. 84.53 GZT verbindlich getroffenen Regelung („anderweit weder genannt noch inbegriffen”) unbeachtlich. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß die im GZT verwendeten Warenbegriffe nicht ein für allemal auf einen bestimmten technischen Standard ohne Berücksichtigung technischer Neuentwicklungen bezogen werden können (so der Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1980 VII K 1/80, BFHE 132, 354). Geht die technische Entwicklung also dahin, daß elektronische Regelgeräte für verfahrenstechnische Größen nunmehr auch mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen ausgerüstet sind, so ist ihre ausdrückliche Benennung weder im Wortlaut der Tarifnummer noch erst recht in den unverbindlichen ErlNRZZ erforderlich.

Die OFD ist in der vZTA zu Recht davon ausgegangen, daß die streitigen elektronischen Regelgeräte die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zusätzlichen Vorschrift 2 zu Kap. 90 erfüllen. In dieser Vorschrift ist definiert, was als „elektronische Instrumente, Apparate und Geräte” der Tarifst. 90.28 A zu verstehen ist. Die OFD hat ferner die Zuordnung zur Tarifst. 90.28 A II b im Hinblick darauf, daß die ebenfalls zu den streitigen Regelsystemen gehörenden Meß- und Stellglieder nicht Gegenstand der Tarifierung sind, ohne Beanstandung auf die ATV 2 a gestützt. Nach dieser Vorschrift gilt jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen hat. Das trifft für die zu tarifierenden Regelsysteme, wie sie in der Warenbeschreibung aufgeführt sind, zu. Sie weisen die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der komplexen Einrichtung eines elektronischen Regelgeräts für verfahrenstechnische Größen auf. Nach den ErlNRZZ in Teil I der ErlZT zur Tarifnr. 90.28, Rdnr. 182 a. F. gehören die elektrischen Regelglieder, also im Streitfall die Regelglieder auf Mikroprozessorenbasis, sogar dann zur Tarifnr. 90.28, wenn sie allein zu tarifieren sind. Das muß erst recht dann gelten, wenn, wie im Streitfall, noch andere Geräte des Regelsystems mitzutarifieren sind.

Für die Tarifierung einer Ware sind der Wortlaut der in Frage kommenden Tarifnummern, die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die ATV maßgebend (vgl. ATV 1). Es ist deshalb unerheblich, wie das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft und der amerikanische Exporteur die Regelsysteme tariflich einordnen. Da sich die Tarifierung aus den erwähnten tariflichen Vorschriften ergibt, konnte der Senat davon absehen, durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis zu erheben, wie es die Klägerin angeregt hat.

Für den erkennenden Senat haben sich bei der Auslegung der in Betracht kommenden Tarifnummern und Vorschriften keine Zweifel i. S. von Abs. 1 b der Entscheidungsgründe des Urteils des EuGH vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 (noch nicht veröffentlicht) ergeben. Er hat sich daher nicht für verpflichtet gehalten, eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 177 Abs. 1 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuholen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510432

BFHE 1982, 114

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge