Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Vertretung einer im Handelsregister gelöschten GmbH im Steuerprozeß
Leitsatz (NV)
1. Wird eine GmbH im Handelsregister gelöscht, so verliert ihr bisheriger Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter nach § 35 GmbHG seine Vertretungsbefugnis.
2. Um dennoch Prozeßhandlungen für die gelöschte GmbH vornehmen zu können, muß sich ihr bisheriger Geschäftsführer zum Nachtragsliquidator mit einem entsprechenden Wirkungskreis bestellen lassen.
3. Anderenfalls kann er die gelöschte GmbH nicht mehr im Steuerprozeß vertreten. Die durch seine Prozeßführung veranlaßten Kosten muß er wie ein vollmachtloser Vertreter tragen.
Normenkette
GmbHG § 35; Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften § 2
Fundstellen
BFH/NV 1992, 397 |
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