Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagerücknahme; Beschwerde gegen Einstellungsbeschluß

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß nach Klagerücknahme ist unbegründet, wenn weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend gemacht wird, die Klagerücknahme sei unwirksam (Anschluß an den BFH-Beschluß vom 26. Mai 1988 V B 44/88, BFH/NV 1988, 795).

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 S. 2, § 128 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat das Klageverfahren durch den angefochtenen Beschluß eingestellt, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hatte. Gegen den Einstellungsbeschluß richtet sich die Beschwerde des gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beigeladenen, die er nicht begründet hat. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist gegen einen Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO die Beschwerde statthaft (§ 128 Abs. 1 FGO). Beschwerdebefugt sind alle Beteiligten, mithin jedenfalls auch der notwendig Beigeladene (§§ 57 Nr. 3, 60 Abs. 6 FGO; vgl. auch BFH-Beschluß vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439). Die Beschwerde ist zulässig, weil sie ein geeignetes Mittel ist, das Verfahren vor dem FG fortzusetzen. Die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO hängt weder von einem besonderen Antrag noch von einer Begründung ab (BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1985 V B 75/84, BFH/NV 1986, 99, und vom 26. Mai 1988 V B 44/88, BFH/NV 1988, 795 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO stellt das FG das Verfahren durch Beschluß ein, wenn die Klage zurückgenommen wird. Der Einstellungsbeschluß hat keine streitentscheidende Wirkung, so daß er aufgehoben werden muß, wenn geltend gemacht wird, daß seine Voraussetzungen nicht vorliegen. Darüber entscheidet das FG durch Fortsetzung des Klageverfahrens. Dies gilt indes nur, wenn die Unwirksamkeit der Klagerücknahme ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht wird. Ist das nicht der Fall, so ist die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß nicht begründet (BFH-Beschluß in BFH/NV 1988, 795).

Im Streitfall hat der Beigeladene nicht geltend gemacht, die Klagerücknahme sei unwirksam. Dafür, daß er die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend machen will, ergeben sich aus dem übrigen Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Das FG hat zwar im Schreiben vom 10. Oktober 1988, mit dem es den Eingang der nicht begründeten Beschwerde bestätigte, darauf hingewiesen, daß die Klagerücknahme auch ohne Einwilligung des Beigeladenen wirksam ist. Es ist aber nicht ersichtlich, daß dieser Hinweis durch das Vorbringen des Beigeladenen veranlaßt war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423028

BFH/NV 1990, 720

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