Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Vertretungsbefugnis von Steuerberatungsgesellschaften vor dem BFH

 

Leitsatz (NV)

Die durch eine Steuerberatungsgesellschaft eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1979 bis 1983 im wesentlichen abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die X-GmbH Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft ohne Vorlage einer Prozeßvollmacht Beschwerde eingelegt. Der Aufforderung des Vorsitzenden des Senats, zur Vermeidung kostenrechtlicher Folgen einer vollmachtlosen Vertretung eine Prozeßvollmacht der Kläger nachzureichen, kam die Steuerberatungsgesellschaft nicht nach. Sie nahm vielmehr durch Schreiben vom 12. Mai 1989 die Beschwerde zurück.

 

Entscheidungsgründe

Die von der Steuerberatungsgesellschaft namens der Kläger eingelegte Beschwerde war unzulässig, weil sie innerhalb der gesetzten Frist keine Vollmacht der Kläger für das Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Mai 1979 VII B 10/79, BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564, m. w. N.). Unabhängig davon war die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie durch eine Steuerberatungsgesellschaft eingelegt wurde. Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gehören nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht zu den nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vertretungsberechtigten Personen (vgl. Nachweise bei Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 62 Rz. 32). Die sich aus dem BFHEntlG ergebende Rechtsfolge, daß die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre, hat der vollmachtlose Vertreter dadurch vermieden, daß er die Beschwerde zurückgenommen hat. Dazu war er auch als vollmachtloser Vertreter berechtigt (BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564).

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war durch Beschluß zu entscheiden. § 144 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der eine Kostenentscheidung bei Zurücknahme eines Rechtsmittels nur vorsieht, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt hat, ist nicht anwendbar, wenn sich die Kostenfolge nicht ohne weiteres aus dem Gesetz (§ 136 Abs. 2 FGO) ergibt, weil ein vollmachtloser Vertreter das Rechtsmittel eingelegt hat. In diesem Fall ist über die Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Vertreters durch Beschluß zu entscheiden (BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564 m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422968

BFH/NV 1990, 384

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