Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge eines nicht zugelassenen Rechtsanwaltes

 

Leitsatz (NV)

Es kann offen bleiben, ob die Anhörungsrüge eines Prozessbevollmächtigten, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge widerrufen worden war, wirksam ist.

 

Normenkette

BRAO § 16 Abs. 7, § 155 Abs. 5; FGO § 133a Abs. 2 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1; StBerG § 3 Nr. 1

 

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Durch Verfügung der Rechtsanwaltskammer X vom … wurde die Zulassung der Prozessbevollmächtigten der Rügeführerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Am …, zugestellt am …, wurde die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Dies hat zur Folge, dass die Prozessbevollmächtigte seit dem … nicht mehr als Rechtsanwältin auftreten und als solche tätig werden durfte. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge am … gehörte die Prozessbevollmächtigte demnach bereits nicht mehr zu dem Kreis der vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen.

Ob die Erhebung der Anhörungsrüge wegen § 16 Abs. 7 i.V.m. § 155 Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichwohl wirksam ist, kann dahinstehen. Die Rüge ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil mit ihr eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht schlüssig dargetan wurde. Der Senat hat den Vortrag der Rügeführerin zur Kenntnis genommen, sich ihm aber in der Begründung nicht angeschlossen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1969737

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