Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Ruhen des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist nur möglich, wenn dies beide Parteien beantragen. Nach Ablauf von drei Monaten seit Wirksamwerden dieser Anordnung kann jede Partei das Verfahren wieder aufnehmen. Ein besonderer Grund muß dafür nicht vorliegen.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 251 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Der Senat hatte mit Beschluß vom 14. Juni 1991 das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags für die Jahre 1986 und 1987 angeordnet. Der Beschluß ist den Beteiligten am 4. Juli 1991 zugesandt worden. Mit Schriftsätzen vom 23. September und 2. Oktober 1991 (letzterer beim Bundesfinanzhof eingegangen am 8. Oktober 1991) haben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) mitgeteilt, daß sie mit einem weiteren Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden seien.

 

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist wieder aufzunehmen.

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist nur möglich, wenn beide Parteien dies beantragen (§ 251 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO - i. V. m. § 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Nach Ablauf von drei Monaten seit Wirksamwerden dieser Anordnung kann jede Partei das Verfahren wieder aufnehmen (§ 251 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein besonderer Grund muß dafür nicht vorliegen.

Im Streitfall haben die Kläger jedenfalls mit dem Schreiben vom 2. Oktober 1991 zeitgemäß - nach Ablauf der Wartefrist - erklärt, daß sie mit der Andauer des Ruhens des Verfahrens nicht mehr einverstanden sind. Damit ist eine notwendige Voraussetzung für das weitere Ruhen des Verfahrens entfallen (vgl. auch den Beschuß des erkennenden Senats vom 8. August 1975 III B 13/75, NV).

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 610

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