Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldwerter Vorteil einer unentgeltlichen Jahresnetzkarte

 

Leitsatz (NV)

Es bedarf keiner weiteren Klärung, dass der geldwerte Vorteil einer unentgeltlich überlassenen Jahresnetzkarte nach dem Marktwert der Karte zu bemessen ist und nicht nach den ersparten Kosten der tatsächlich durchgeführten Fahrten.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 23.09.2003; Aktenzeichen 9 K 2448/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es bedarf keiner weiteren Klärung, dass Ausgangspunkt für die Wertermittlung einer einem pensionierten Arbeitnehmer unentgeltlich überlassenen Eisenbahn-Netzkarte deren Marktwert ist, also derjenige Betrag, den ein fremder Dritter am Abgabeort üblicherweise zu entrichten hätte. Dieser Betrag hängt auch beim Dritten nicht davon ab, in welchem Umfang die Netzkarte tatsächlich genutzt wird. Ggf. ist der Ausgangsbetrag --wie im Streitfall geschehen-- gemäß § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) um einen Bewertungsabschlag von 4 v.H. und den Rabattfreibetrag zu kürzen.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Zuflussproblematik stellt sich im Streitfall nicht. Denn das Finanzgericht (FG) und die Beteiligten gehen einvernehmlich davon aus, dass die Netzkarte dem Kläger das ganze Streitjahr zur Verfügung gestanden hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob der durch die Nutzungsbefugnis vermittelte geldwerte Vorteil dem Kläger bereits ab Beginn der Nutzungsbefugnis oder im Verlaufe des Veranlagungszeitraums zeitanteilig zugeflossen ist.

 

Fundstellen

BFH/NV 2005, 206

NWB 2006, 758

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