Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteilsberichtigung nach Abschluss des Revisionsverfahrens
Leitsatz (NV)
Übersieht der BFH bei Abfassung seines die Entscheidung des FG bestätigenden Revisionsurteils eine offenbare Unrichtigkeit im erstinstanzlichen Urteilsspruch, ist das Revisionsurteil vom BFH zu berichtigen.
Normenkette
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen 3 K 340/01) |
Gründe
Die Berichtigung beruht auf § 107 der Finanzgerichtsordnung. Das Senatsurteil vom 24. April 2007 war insoweit offenbar unrichtig, als es eine offenbare Unrichtigkeit des Urteilsausspruchs der Vorinstanz nicht korrigiert hat. Eine derartige Auslassung ist auch nach dem Abschluss des Revisionsverfahrens zu berichtigen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 1993 IV R 86-88/91, BFH/NV 1993, 426; Brandt in Beermann/ Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 22).
Der Urteilstenor des Finanzgerichts (FG) ist --wie es auch beide Hauptbeteiligte übereinstimmend sehen-- insoweit offenbar unrichtig, als die Beträge für das EK 02 auf den 31. Dezember der Jahre 1996 und 1997 entsprechend der versehentlich falschen Angabe im Klageantrag jeweils nicht --wie richtig-- negativ, sondern mit positiven Beträgen festgestellt worden sind. Die Unrichtigkeit ist offensichtlich, weil mit den positiven Beträgen die Summe der Teilbeträge nicht mit der festgestellten "Summe" übereinstimmt. Im Übrigen waren im Urteilstenor des FG die Spaltenüberschriften um zwei Stellen nach links "verrutscht", was ebenfalls zu korrigieren war.
Fundstellen
Dokument-Index HI2204599 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen