rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung einer Sacheinlage aus dem Privatvermögen in eine Kapitalgesellschaft im Rahmen der Gründung. Körperschaftsteuer 1994–1997. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1994–31.12.1995–31.12.1996–31.12.1997, Gewerbesteuer-Messbetrag 1994 und 1995 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1995

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG können auch auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft anwendbar sein.

2. Ob Wirtschaftsgüter „offen” oder „verdeckt” eingelegt wurden, ist eine Frage der bilanzrechtlichen Behandlung. Nur bei einer Unterbewertung liegt eine verdeckte Einlage des Gesellschafters vor.

3. Bringt der Gesellschafter im Rahmen der Gründung einer GmbH ein Grundstück aus seinem Privatvermögen ein, und erhält er hierfür in Gestalt des von ihm aufzubringenden Anteils am Stammkapital zuzüglich einer Kapitalrücklage eine Gegenleistung, die dem vollen Wert des Grundstücks entspricht, handelt es sich nicht um einen unentgeltlichen Vorgang, sondern um ein tauschähnliches Geschäft.

4. Für die Beurteilung eines Einbringungsvorgangs als Anschaffungsgeschäft ist es jedenfalls im Rahmen der Gründung einer Einmann-GmbH unerheblich, unter welcher der Positionen des Eigenkapitals die Gegenbuchung vorgenommen wird.

 

Normenkette

EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 4 Abs. 1 S. 1; HGB § 266 Abs. 3; KStG 1996 § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.04.2009; Aktenzeichen I R 35/05)

BFH (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen I R 35/05)

 

Tenor

I.

  1. Unter Änderung der Bescheide vom 04. August 2000 werden

    das zu versteuernde Einkommen

    für 1994 auf 39.674 DM

    und

    für 1995 auf 68.312 DM

    festgestellt,

    die Körperschaftsteuer

    für 1994 auf 17.853 DM

    und

    für 1995 auf 16.859 DM

    herabgesetzt sowie

    die zur Körperschaftsteuer 1996 und 1997 ergangenen Änderungsbescheide vom 04. August 2000 aufgehoben.

  2. Der zur Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) auf den 31.12.1994 ergangene Änderungsbescheid vom 04. August 2000 wird aufgehoben und die Teilbeträge des vEK auf den 31.12. der Folgejahre werden unter Änderung der Bescheide vom 04. August 2000 wie folgt festgestellt:

    Summe

    EK 45

    EK 02

    EK 04

    auf den

    31.12.1995

    894.806

    50.213

    844.593

    auf den

    31.12.1996

    795.073

    34.104

    829.177

    auf den

    31.12.1997

    776.583

    52.594

    829.177

  3. Die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge werden unter Änderung der Bescheide vom 30. August 2000 für 1994 auf 2.825 DM sowie für 1995 auf 2.160 DM festgesetzt.
  4. Der Änderungsbescheid vom 26. Juli 2000 zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 01.01.1995 wird aufgehoben.
  5. Sämtliche zu den vorstehend genannten Bescheiden ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 03. September 2001 werden aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens werden dem beklagten Finanzamt auferlegt.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des im Kostenfestsetzungsbeschluss festgelegten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits in dieser Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung der Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf im Wege der Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft eingebrachte Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, deren Werte den des aufzubringenden Stammkapitals übersteigen.

Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1994 (Notariat IV UR 372/94) errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital in Höhe von 50.000 DM in vollem Umfang (B) übernommen hat. B hat seine Einlage in der Errichtungsurkunde unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 des hierzu als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags durch Einbringung des in seinem Eigentum stehenden, im Grundbuch der Gemeinde E Blatt Nr. verzeichneten Grundstücks Flst.-Nr., -Str. 4 in E geleistet. Das 3.117 m² große Grundstück befand sich seit 1986 in seinem Privatvermögen. Es wurde von ihm im Jahr 1991 mit einem zum 1. November 1991 fertig gestellten dreigeschossigen Büro- und Lagergebäude bebaut und langfristig vermietet. Zur Einbringung des Grundstücks und dessen Bewertung enthält § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags folgende Regelung:

„Der Wert des eingebrachten Grundstücks beträgt DM 3.700.000,–. Nach Abzug der mitübernommenen persönlichen Verbindlichkeiten wird der Einbringungswert des eingebrachten Grundstücks auf DM 2.394.593,24 festgesetzt. Hiervon wird ein Betrag von DM 50.000,– auf die Stammeinlage angerechnet. Soweit der Wert der Sacheinlage die übernommenen Stammeinlage übersteigt, ist er der Kapitalrücklage der Gesellschaft mit der Maßgabe zuzuweisen, dass Auflösungen eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen.”

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