Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Zulässigkeit einer NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Soweit die NZB auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützt wird, muß der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte Rechtsfrage herausstellen, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.

2. Für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist im einzelnen die Bezeichnung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen, der angebotenen Beweismittel und der dazu angegebenen Beweisthemen bzw. die substantiierte Darlegung erforderlich, weshalb und in welchem Umfang das FG auch ohne einen entsprechenden Sachvortrag der Klägerin von sich aus Anlaß gehabt habe, den Sachverhalt zu erforschen.

3. Wird gerügt, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (§ 96 FGO), müssen die Aktenteile, die das FG angeblich nicht berücksichtigt hat, genau bezeichnet werden.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 412

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