Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenlast bei Rechtsmittelrücknahme durch Kläger selbst unter Hinweis auf fehlende Bevollmächtigung

 

Leitsatz (NV)

Ist durch eine im Verfahren vom Prozeßbevollmächtigten vorgelegte Urkunde die Bevollmächtigung ausreichend nachgewiesen und ist nicht ersichtlich, daß im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung keine Bevollmächtigung mehr bestand, trägt der Kläger die Kosten der Rücknahme.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3, § 136 Abs. 2

 

Gründe

Wer ein Rechtsmittel -- wie hier die Revision -- zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen (§136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Kostenpflichtig im Sinne der Vorschrift kann zwar auch der vollmachtlose Vertreter sein. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts genügte jedoch die im Klageverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde den Anforderungen an einen i. S. des §62 Abs. 3 FGO ordnungsgemäßen Nachweis der Bevollmächtigung.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat im Urteil vom 27. Februar 1998 VI R 88/97 (Betriebs-Berater 1998, 884) zu einem in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Sachverhalt die Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung im finanzgerichtlichen Verfahren präzisiert und eine Vollmachtsurkunde, die der im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Urkunde gleicht, als ausreichenden Vollmachtsnachweis beurteilt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Im Streitfall ist nicht ersichtlich, daß schon im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung keine Bevollmächtigung mehr bestand.

Obwohl die Klägerin am 1. Oktober 1997 unter Hinweis auf ihr an der Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) gerichtetes Schreiben vom 26. August 1997 von der Geschäftsstelle des erkennenden Senats darüber informiert worden war, daß der Bevollmächtigte am 11. August 1997 Revision eingelegt hat und auf dessen Antrag die Frist für die Revisionsbegründung bis 17. November 1997 verlängert worden ist, hat sie sich hierzu nicht geäußert. Sie hat die Revision erst zurückgenommen, nachdem sie -- wegen eines weiteren Fristverlängerungsantrages des Prozeßbevollmächtigten -- am 19. November 1997 ausdrücklich um Mitteilung gebeten worden war, ob sie in diesem Verfahren weiter von dem Bevollmächtigten vertreten werden wolle.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302883

BFH/NV 1998, 1515

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