Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung eines Verfahrens zur Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften bis zur Entscheidung des BVerfG

 

Leitsatz (NV)

Für die Entscheidung darüber, ob die Übertragung von Grundstücken auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zu Buchwerten möglich war, ist die dem BVerfG mit Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12 (BFHE 241, 483) vorgelegte Frage vorgreiflich, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.

 

Normenkette

FGO § 74; EStG § 6 Abs. 5

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Beschluss vom 31.05.2012; Aktenzeichen 1 K 271/10; EFG 2012, 2106)

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übertragung von Grundstücken auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft der Klägerin und Revisionsbeklagten zu Buchwerten möglich war. Grundlage dafür könnte § 6 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein, wenn die Vorschrift dahin ausgelegt werden kann, dass die mit der Übertragung ohne Vereinnahmung eines fremdüblichen Entgelts verwirklichte Entnahme mit dem Buchwert zu bewerten ist.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 2

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12 (BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist. Die Beantwortung dieser Frage ist für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits vorgreiflich.

Rz. 3

Der Senat hält die Voraussetzungen für gegeben, das hiesige Verfahren gemäß §§ 121, 74 der Finanzgerichtsordnung bis zur Entscheidung des BVerfG auszusetzen. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, zu der beabsichtigten Aussetzung Stellung zu nehmen. Sie haben keine Bedenken geäußert.

 

Fundstellen

BFH/NV 2014, 535

BFH-ONLINE 2013

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