Entscheidungsstichwort (Thema)

Revision nur bei ausdrücklicher Zulassung

 

Leitsatz (NV)

Der Rechtsmittelbelehrung: ,,Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen", ist zu entnehmen, daß das FG bewußt von einer Zulassung der Revision Abstand genommen hat.

 

Normenkette

FGO §§ 115-116; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Die Revision ist nicht statthaft und somit unzulässig (§ 124 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

 

Entscheidungsgründe

Gemäß § 115 Abs. 1 FGO, Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der zur Zeit der Revisionseinlegung geltenden Fassung findet die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder - auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung - der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Das Urteil des FG enthält weder im Tenor noch in den Gründen einen Ausspruch über die Zulassung der Revision. Damit fehlt es an dem Erfordernis der ,,Zulassung", denn diese muß ausdrücklich erfolgen (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Juli 1977 IV R 127/76, BFHE 123, 117, 119, BStBl II 1977, 819, 820).

Aus der Rechtsmittelbelehrung des Urteils kann nicht geschlossen werden, daß das FG die Revision zulassen wollte. Der Formulierung: ,,Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen," ist vielmehr zu entnehmen, daß das FG bewußt von einer Zulassung der Revision Abstand genommen hat.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag VIII B 13/86 als unzulässig verworfen.

Mangels einer Rüge wesentlicher Verfahrensmängel (§ 116 FGO) ist eine zulassungsfreie Revision nicht gegeben.

Eine Streitwertrevision ist nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274, BStBl I, 496) nicht mehr zulässig (Art. 2 und 3 des genannten Gesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414729

BFH/NV 1988, 587

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