Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vertretungszwang für PKH-Antrag
Leitsatz (NV)
Für einen Antrag auf Gewährung von PKH für Beschwerden, die gegen Entscheidungen des Finanzgerichts eingelegt werden sollen, besteht kein Vertretungszwang nach § 62a FGO (ab 1.7.2008: § 62 Abs. 4 FGO).
Normenkette
FGO § 6 Abs. 4, § 51 Abs. 1, §§ 62a, 128 Abs. 2-3, § 142; ZPO § 45 Abs. 1, § 117 Abs. 1
Tatbestand
I. Die Kläger und Antragsteller (Kläger) beantragten beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide 1990 bis 2006. Außerdem stellten sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen Stundung der Einkommensteuer 2006. Die Anträge hatten keinen Erfolg. Im entsprechenden Beschluss des FG vom 15. Januar 2008 lehnte dieses darüber hinaus einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ab. Außerdem führen die Kläger beim FG einen Rechtsstreit in Sachen Einkommensteuer 2006. Auch in diesem Verfahren war ihr PKH-Antrag erfolglos.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.
1. Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren der Kläger zu ihren Gunsten nur als Antrag auf PKH für Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des FG aus. Denn von ihnen persönlich eingelegte Beschwerden wären wegen des für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--, ab 1. Juli 2008 § 62 Abs. 4 FGO) unzulässig. Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht hingegen kein Vertretungszwang (§ 155 FGO i.V.m. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124, und vom 28. September 2007 III S 28/06 (PKH), BFH/NV 2008, 50).
2. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im Streitfall bestehen keine Erfolgsaussichten für Beschwerden gegen die von den Klägern beanstandeten Entscheidungen des FG. Die Kläger wenden sich (u.a.) dagegen, dass ihr Antrag auf AdV und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist. Das FG hat allerdings im entsprechenden Beschluss vom 15. Januar 2008 (Az. 3 V 125/07) die Beschwerde zum BFH nicht zugelassen, so dass ein Rechtsmittel der Kläger nicht statthaft wäre (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Soweit die Kläger die Übertragung des Rechtsstreits in der Sache 3 K 126/07 auf den Einzelrichter beanstanden, wäre eine Beschwerde nach § 6 Abs. 4 FGO unzulässig, soweit sie die Ablehnung ihrer Anträge auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsvertreters sowie den "Beschluss" (Ladung) des FG vom 17. Januar 2008 in der Sache 3 K 126/07 rügen, wäre eine Beschwerde gemäß § 128 Abs. 2 FGO unstatthaft.
3. Ergänzend weist der Senat die Kläger darauf hin, dass er zu einer Entscheidung über den gegen die Richter des FG gerichteten Befangenheitsantrag nicht berufen ist (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO).
4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Fundstellen