Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung trotz eingelegter Verfassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Ist eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen, so werden die Gerichtskosten auch dann festgesetzt, wenn der Kostenschuldner gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt hat.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 1

 

Tatbestand

Im ersten Rechtsgang hob der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers das dessen Klage gegen Einkommensteuerfestsetzung 1974 abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache an das FG zurück, dem die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wurde. Im zweiten Rechtsgang wies das FG unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Kostenschuldner die Klage erneut ab; die dagegen gerichtete Revision des Kostenschuldners wurde vom BFH als unzulässig verworfen, die Kosten der Revision wurden dem Kostenschuldner auferlegt (Beschluß vom 28. Januar 1986 . . .).

Durch zwei Kostenrechnungen vom 10. März 1986 setzte die Kostenstelle des BFH die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtsgebühren für das Verfahren vor dem BFH wie folgt fest:

1. Rechtsgang

Revisionsverfahren (Verfahren im allgemeinen). . . DM Vorbescheid. . . DM 2. Rechtsgang

Revisionsverfahren (Verfahren im allgemeinen). . . DM

Mit seinen hiergegen eingelegten Erinnerungen macht der Kostenschuldner geltend, zunächst bedürfte die Erhebung von drei Gebühren - 1. und 2. Rechtsgang - der weiteren Klärung. Außerdem werde ,,Aussetzung der Kostenerhebung bis zur Erledigung der Verfassungsbeschwerde" beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerungen sind unbegründet.

Die Kostenstelle war an der Festsetzung der Gerichtskosten nicht deshalb gehindert, weil der Kostenschuldner - wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist - Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Gemäß § 63 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) werden, worauf die Kostenstelle des BFH den Kostenschuldner bereits hingewiesen hat, Gebühren und Auslagen fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Die Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft des mit ihr angegriffenen Urteils hindert, insbesondere hat sie keinen Suspensiveffekt (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 90 Rdnr. 17 d). Die Kostenstelle des BFH war mithin nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung im Beschluß vom 28. Januar 1986 die Gerichtskosten anzusetzen.

Der Kostenansatz entspricht den Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 11, Anlage 1 Nr. 1310, 1313 GKG). Obsiegt ein Beteiligter zunächst im Revisionsverfahren, - weil er - wie hier der Kostenschuldner im ersten Rechtsgang - eine Zurückverweisung an das FG erreicht, unterliegt er aber dann endgültig, so hat er auch die Kosten des früheren Revisionsverfahrens zu tragen (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1977, § 135 Anm. 1), im Streitfall neben den im zweiten Rechtsgang entstandenen Gebühren des Revisionsverfahrens die Gebühren des Revisionsverfahrens im ersten Rechtsgang.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424428

BFH/NV 1986, 760

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