Entscheidungsstichwort (Thema)

Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage

 

Leitsatz (NV)

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Kosten für das Abholen und die Ausreise eines ausländischen Adoptionskindes (wenigstens) dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die (künftigen) Adoptiveltern erst nach Ergehen der erforderlichen Rechtsakte im Ausland dort einreisen und das Kind abholen, erfordert insbesondere Ausführungen dazu, inwieweit -- im Hinblick auf die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen -- Unterschiede danach bestehen, ob Aufwendungen vor oder nach Abschluß der entsprechenden Rechtsakte im Ausland anfallen.

 

Normenkette

EStG § 33; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gegebene Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung.

Dies gilt auch für die Rüge, es sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob Kosten für das Abholen und die Ausreise eines ausländischen Adoptionskindes (wenigstens) dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, wenn die (künftigen) Adoptiveltern erst nach Ergehen der erforderlichen Rechtsakte im Ausland dort einreisen und das Kind abholen.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. März 1987 III R 301/84 (BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495) ausführlich zur Anerkennung von Adoptionskosten, insbesondere auch zur Anerkennung von sog. Folgekosten unter dem Gesichtspunkt der Familienzusammenführung (einschließlich der Flugkosten für das Adoptionskind) Stellung genommen. Er hat die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgelehnt, weil sie den (künftigen) Adoptiveltern in aller Regel nicht zwangsläufig erwüchsen; sie beruhten vielmehr auf dem freiwilligen Entschluß der betreffenden Steuerpflichtigen, ein Kind anzunehmen. Auf diesen umfassenden und einheitlichen Entschluß hat der Senat auch in seinem Urteil vom 3. Juni 1987 III R 6/87 (BFH/NV 1987, 710) abgestellt.

Beide Urteilsfälle unterscheiden sich vom Streitfall lediglich dadurch, daß dort die im Ausland erforderlichen Rechtsakte noch nicht abgeschlossen waren, als die künftigen Adoptiveltern die Reise zur Abholung des Kindes antraten.

Unter diesen Umständen hätten die Kläger auf die genannten Entscheidungen des Senats eingehen und darlegen müssen, weshalb weiterhin Klärungsbedarf bestehe (s. hierzu z. B. Beschluß des erkennenden Senats vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842 unter 2. c der Entscheidungsgründe). Insbesondere hätten sie herausstellen müssen, inwieweit -- im Hinblick auf die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen -- Unterschiede danach bestehen, ob Aufwendungen vor oder nach Abschluß der entsprechenden Rechtsakte im Ausland anfallen. Formelhafte Wendungen, wie über die Rechtsfrage sei noch nicht höchstrichterlich entschieden, genügen allein nicht den Anforderungen an das Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 1990 V B 24/89, BFH/NV 1990, 664). Die Kläger haben im übrigen insoweit lediglich eine Revisionsbegründung gegeben, die eine Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels nicht zu begründen vermag.

Im übrigen ergeht die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 39

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