Leitsatz (amtlich)

Der BFH ist an die Zulassung der Revision durch das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gebunden, wenn die Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Normenkette

AO a.F. § 286 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, wie hoch der private Nutzungsanteil an der Gesamtnutzung des betrieblichen PKW anzusetzen ist. Das FA nahm einen Anteil der Aufwendungen für Privatfahrten in Höhe von 20 v. H. der Gesamtaufwendungen an. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FG stellte den Wert des Streitgegenstandes auf 156 DM fest. Der Tenor enthält den Satz: „Die Rechtsbeschwerde wird auf Antrag des Berufers zugelassen.” Der letzte Satz der Urteilsgründe lautet: „Die Rechtsbeschwerde wurde mit Rücksicht auf den Antrag des Berufers nach § 286 Abs. 1 AO zugelassen.”

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten der FGO ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften (§ 184 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Maßgebend für die Zulässigkeit der Revision ist hiernach im Streitfall § 286 Abs. 1 AO in der bis zum Inkrafttreten der FGO geltenden Fassung. Danach ist gegen Berufungsentscheidungen der FG die Rechtsbeschwerde nur dann gegeben, wenn der Wert des Streitgegenstandes höher ist als 1 000 DM oder wenn das FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Der Wert des Streitgegenstandes liegt unstreitig unter 1 000 DM. Eine Revision gegen die Vorentscheidung ist deshalb nur gegeben, wenn das FG sie in zulässiger Weise zugelassen hat.

Vorinstanz:

Die Vorentscheidung läßt nicht erkennen, daß und aus welchen Gründen das FG der Streitsache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hätte. Eine solche ist auch nicht erkennbar. Die Frage, wie hoch der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW ist, ist eine reine Frage der Tatsachenwürdigung des Einzelfalls; den sich hierauf erstreckenden Überlegungen kommt in aller Regel grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Auch der Frage, wieweit im Einzelfall Erfahrungssätze für den privaten Gebrauch des PKW angewandt werden können, kommt für sich allein grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Ebensowenig kann in einem Revisionsurteil für alle in Betracht kommenden Fälle verbindlich entschieden werden, welche Aufzeichnungen über die Nutzung des PKW zu führen sind. Das FG hat offensichtlich, wie aus den angeführten Stellen des Tenors und der Urteilsgründe hervorgeht, die Rechtsbeschwerde deswegen zugelassen, weil der Steuerpflichtige dies beantragt hat. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 AO a. F. sind hiernach nicht erfüllt.

 

Fundstellen

BStBl II 1969, 353

BFHE 1969, 214

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