Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit und Begründetheit der PKH-Beschwerde nach Beendigung der Instanz

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann.

2. Könnte die Sache grundsätzlich an den BFH gelangen, ist die Beschwerde zwar zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, wenn die Klage in der Hauptsache von der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen worden ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 142; ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 S. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) klagte auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1975 bis 1980. Das Finanzgericht (FG) hat diese Klage durch sein Urteil vom 31. Juli 1991 abgewiesen. Überdies beantragte der Antragsteller beim FG nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide für 1974 bis 1980 sowie der Bescheide über die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1974 bis 1. Januar 1981. Auch diesen Antrag hat das FG durch seinen Beschluß vom 16. Mai 1991 überwiegend abgelehnt. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Ebenfalls durch Beschlüsse vom 16. Mai 1991 lehnte das FG auch den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) ab, und zwar durch Beschluß A im Hinblick auf die Einkommensteuer 1975 bis 1980 und durch Beschluß B im Hinblick auf die Gewerbesteuermeßbeträge für 1974 bis 1980 sowie die Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1974 bis 1. Januar 1981. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Gegen die Versagung der PKH richten sich die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

1. Die gegen den Beschluß B gerichtete Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 142 FGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet gegen ablehnende Entscheidungen über die PKH die Beschwerde statt, ,,es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat". Aus dieser Regelung wird entnommen, daß die Beschwerde in einer PKH-Sache nicht an diejenige Instanz gerichtet werden kann, an die die zugehörige Hauptsache nicht kommen kann. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG ist also nicht zulässig, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an den Bundesfinanzhof (BFH) gelangen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600). Das ist hier der Fall. Bei dem zugehörigen Hauptsacheverfahren handelt es sich um ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO, in welchem das FG nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs durch unanfechtbaren Beschluß entschieden hat.

2. Die gegen den Beschluß A gerichtete Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

a) Die Beschwerde ist zulässig, weil über die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1975 bis 1980 im Klageverfahren entschieden worden ist. Hiergegen kann Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Die Sache kann also an den BFH gelangen.

b) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Denn die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das FG hat durch sein Urteil vom 31. Juli 1991 die Klage auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1975 bis 1980 als unbegründet abgewiesen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, daß er gegen dieses Urteil Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe oder einlegen wolle. Anhaltspunkte für die Einlegung derartiger Rechtsbehelfe liegen nicht vor. Es ist deshalb davon auszugehen, daß über die Aussetzung der Vollziehung zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens rechtskräftig entschieden worden ist (§ 110 FGO). Der Senat ist deshalb auch im Beschwerdeverfahren daran gehindert, festzustellen, daß die Verpflichtungsklage auf Aussetzung der Vollziehung, für die der Antragsteller PKH begehrt, Aussicht auf Erfolg hat. Er kann somit die PKH nicht mehr rückwirkend bewilligen (vgl. auch BFH-Beschluß vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, unter 2. der Entscheidungsgründe, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418137

BFH/NV 1992, 542

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