Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nach Hauptsacheerledigung

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist nicht statthaft, wenn die Beteiligten das zugehörige Hauptsacheverfahren (hier: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache noch gar nicht anhängig gemacht war.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 4, § 142 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte mit Schriftsatz vom 23. Februar 1994 beim Finanzgericht (FG) die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Eingangsabgabenbescheids, mit dem das Hauptzollamt (HZA) Tabaksteuer in Höhe von ... DM gegen ihn festgesetzt hatte. Gegen diesen Bescheid hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Januar 1994 Einspruch eingelegt und das HZA gleichzeitig unter Fristsetzung bis zum 18. Februar 1994 zur Aussetzung der Vollziehung aufgefordert. Mit Bescheid vom 1. März 1994 setzte das HZA die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ohne Sicherheitsleistung bis längstens einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung widerruflich aus. Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit vor dem FG in der Hauptsache für erledigt und beantragten jeweils, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen.

Das FG lehnte den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache ab. Der Aussetzungsantrag bei Gericht sei unzulässig, weil zuvor das HZA den dort gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht, wie in § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorausgesetzt, abgelehnt habe und auch die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO nicht vorlägen.

Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein. Er ist der Ansicht, das HZA habe über seinen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist entschieden, so daß im Gegensatz zur Auffassung des FG der Aussetzungsantrag bei Gericht habe gestellt werden dürfen. Außerdem trägt der Antragsteller erstmals vor, daß das HZA bereits am 6. Januar 1994 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Pfändungs- und Einziehungsverfügung) zur Durchsetzung der angefochtenen Steuerforderung ausgebracht habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), an der auch nach Änderung des § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivil prozeßordnung (ZPO) durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2847) mit Wirkung ab 1. April 1991 festzuhalten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1992 VI B 6/92, BFH/NV 1992, 835; vom 11. Januar 1994 VII B 233/93, BFH/NV 1994, 503), ist gegen die Ablehnung der PKH durch das FG nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO die Beschwerde nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann (vgl. auch die BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600; vom 10. Januar 1985 VII B 63/84, BFH/NV 1985, 97). Dahinter steht das allgemeine Prinzip der Begrenzung des Beschwerdeweges auf den Rechtszug der Hauptsache.

Hiernach ist auch im Streitfall die Beschwerde zum BFH ausgeschlossen. Zwar hat die Hauptsache (das ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) hier nicht durch isolierte Kostenentscheidung des FG ihre Erledigung gefunden (vgl. dazu BFH- Beschluß vom 5. November 1985 VII B 88/83, BFHE 144, 407, BStBl II 1986, 71); sie hat sich aber, nachdem das HZA am 1. März 1994 die begehrte Aussetzung der Vollziehung verfügt hatte, aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten gleichwohl bereits unwiderruflich erledigt.

Es kann dabei dahinstehen, ob im Streitfall die Hauptsache überhaupt schon anhängig gemacht worden ist. Ist sie anhängig, wovon augenscheinlich aufgrund ihrer Anträge die Beteiligten ausgehen, so hätte das FG lediglich noch die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen. Diese wäre gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar, so daß die Hauptsache nicht mehr an den BFH gelangen könnte (so BFH/NV 1992, 835 zur entsprechenden Fallgestaltung unter Anwendung der bisherigen die Beschwerde ausschließenden Vorschrift des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entla stung des Bundesfinanzhofs). Ist sie noch nicht anhängig -- so wohl das FG --, ist vernünftigerweise davon auszugehen, daß die erledigte Hauptsache nicht mehr anhängig gemacht wird, also erst recht nicht mehr an den BFH gelangen kann.

Da die Beschwerde mithin bereits nicht statthaft ist, hat der Senat nicht zu entscheiden, ob aufgrund des neuen Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, das HZA habe bereits Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, die Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO für die Stellung des Aussetzungsantrags beim FG als gegeben anzunehmen gewesen wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420260

BFH/NV 1995, 258

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