Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsbescheid im vorbereitenden Verfahren; unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung

 

Leitsatz (NV)

  1. Erläßt der Berichterstatter einen Gerichtsbescheid, der unmißverständlich erkennen läßt, daß er im vorbereitenden Verfahren ergangen ist, so ist dagegen nur der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO gegeben (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 8. März 1994 IX R 58/93, BFHE 174, 107, BStBl II 1994, 571).
  2. Gegen diesen Gerichtsbescheid ist die Revision auch dann nicht statthaft, wenn der Einzelrichter sie zugelassen und eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat.
  3. Aufgrund der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung wird die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung nicht in Lauf gesetzt (§ 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO).
 

Normenkette

FGO § 55 Abs. 1, § 79a Abs. 2; GKG § 8

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 25.06.1999 - XI R 76/98 (NV); BFH/NV 1999, 1617

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133112

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