Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsbescheid im vorbereitenden Verfahren; unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung
Leitsatz (NV)
- Erläßt der Berichterstatter einen Gerichtsbescheid, der unmißverständlich erkennen läßt, daß er im vorbereitenden Verfahren ergangen ist, so ist dagegen nur der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO gegeben (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 8. März 1994 IX R 58/93, BFHE 174, 107, BStBl II 1994, 571).
- Gegen diesen Gerichtsbescheid ist die Revision auch dann nicht statthaft, wenn der Einzelrichter sie zugelassen und eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat.
- Aufgrund der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung wird die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung nicht in Lauf gesetzt (§ 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO).
Normenkette
FGO § 55 Abs. 1, § 79a Abs. 2; GKG § 8
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 25.06.1999 - XI R 76/98 (NV); BFH/NV 1999, 1617
Fundstellen
Dokument-Index HI1133112 |
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