Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung eines wegen Insolvenzeröffnung wirkungslosen Beschlusses

 

Leitsatz (NV)

Eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ergeht, ist ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 249 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 23.10.2008; Aktenzeichen 9 K 1575/08)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 2008  9 K 1575/08 eingelegt. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am 26. Oktober 2009 hat der erkennende Senat über die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2010 entschieden.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 2

II. Der Beschluss vom 19. Januar 2010 IV B 136/08 war aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

Rz. 3

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Dies hat zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, nach § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819, m.w.N. zur Rechtsprechung), ohne rechtliche Wirkung ist. Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1819).

Rz. 4

Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2623599

BFH/NV 2011, 613

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