Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Nutzungswertbesteuerung; ausgelaufenes Recht

 

Leitsatz (NV)

Abgesehen davon, dass die Rechtssache mit § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1989 bis 1991 (sog. Große Übergangsregelung; anzuwenden nur auf den Gesamtrechtsnachfolger, nicht auf den Einzelrechtsnachfolger) ausgelaufenes Recht betrifft, stellt sich die zur Nutzungswertbesteuerung im Wege der Einnahme-Überschussrechnung aufgeworfene Rechtsfrage (evtl. Gesamtrechtsnachfolge bei Erlöschen des Nießbrauchs infolge Erbfalls; § 1061 BGB) nicht. Die Rechtssache hat daher keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 118 Abs. 2; EStG § 52 Abs. 21 S. 2; AO 1977 § 39

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Urteil vom 09.03.2004; Aktenzeichen VI 213/01)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Abgesehen davon, dass sie mit § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1989 bis 1991 (sog. Große Übergangsregelung; anzuwenden nur auf den Gesamtrechtsnachfolger, nicht auf den Einzelrechtsnachfolger, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 1994 IX R 143/90, BFHE 174, 133, BStBl II 1994, 457, m.w.N.; vom 17. Dezember 2002 IX R 11/99, BFH/NV 2003, 748) ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 18. September 2002 IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186; vom 25. September 2002 IX B 19/02, BFH/NV 2003, 192), stellt sich die zur Nutzungswertbesteuerung im Wege der Einnahme-Überschussrechnung aufgeworfene Rechtsfrage nicht. Denn zum einen ist der Kläger nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) zwar (Teil-)Gesamtrechtsnachfolger nach seiner Mutter im Hinblick auf deren Nachlass, nicht jedoch hinsichtlich des bereits seit 1973 in seinem (hälftigen) Eigentum stehenden Grundstücks mit aufstehendem Mehrfamilienhaus. Insoweit führte der Erbfall lediglich --so das FG zu Recht-- gemäß § 1061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Erlöschen des Nießbrauchs und damit zum Wegfall der Belastung seines (Teil-) Eigentums.

Zum anderen geht der Kläger --zu Unrecht-- davon aus, das wirtschaftliche Eigentum (zum einheitlichen, vom Zivilrecht   nicht  abweichenden steuerrechtlichen Eigentumsbegriff und zur Zurechnungsregelung in § 39 der Abgabenordnung --AO 1977-- vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Stand: August 2004, § 39 AO Tz. 20, 21; P. Fischer in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Stand: Juni 2002, § 39 AO Rz. 2; jew. m.w.N.) an dem bisher von seiner Mutter als Nießbrauchsberechtigte genutzten Mehrfamilienhaus-Grundstück sei mit deren Ableben auf ihn übergegangen. Auch ist der Vorbehaltsnießbraucher regelmäßig nicht der wirtschaftliche Eigentümer der überlassenen Wirtschaftsgüter (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 59; P. Fischer in HHSp, Rz. 77, 78c, jew. m.w.N.). Anderweitige Feststellungen hat das FG --anders als im Fall des FG Baden-Württemberg in Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 385-- nicht getroffen.

In solchen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts und/oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1286533

BFH/NV 2005, 348

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