Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Gesamtschuldnern

 

Leitsatz (NV)

1. Streitwert bei der Anfechtung eines nach § 74 AO 1977 ergangenen Haftungsbescheids ist der Nennwert der im Haftungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung festgestellten Haftungssumme. Die nach dieser Vorschrift eingreifende gegenständliche Haftungsbeschränkung hat auf die Höhe des Streitwerts keinen Einfluß, da sie sich betragsmäßig erst in der Zwangsvollstreckung auswirken kann.

2. Das gleiche gilt (1.), wenn das FA mehrere Gesamtschuldner mit getrennten Haftungsbescheiden jeweils auf das Ganze in Anspruch genommen, gegen jeden der Gesamtschuldner aber nur entsprechend seinem Anteil an dem verhafteten Gegenstand das Leistungsgebot erlassen hat.

3. In der Abstandnahme einer Verbindung des von jedem Gesamtschuldner gegen den jeweiligen Haftungsbescheid getrennt geführten Klageverfahrens zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung durch das FG liegt keine unrichtige Sachbehandlung.

 

Normenkette

AO 1977 § 74; FGO § 73 Abs. 1; GKG § 8 Abs. 1, §§ 11, 13 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 24.11.1994 - VII E 7/94 (NV); BFH/NV 1995, 720

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132758

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