Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB -- Abzug der Erbschaftsteuer als Sonderausgabe

 

Leitsatz (NV)

Im Rahmen eines Rechtsstreits um die einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit von Erbschaftsteuerzahlungen als Sonderausgaben (dauernde Last) haben die Rechts fragen,

a) ob der Jahresbesteuerung nach § 23 ErbStG eine Kapitalwertbesteuerung vorausgehen kann und

b) ob eine Abfindung für einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch bzw. einer Erbschaft nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 oder § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt

keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 35 S. 3; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 23

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sich mit ihrer Beschwerde lediglich gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wendet, ist ihr Vorbringen unbeachtlich (vgl. hierzu z. B. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 55 ff., 58 und 62, m. w. N.). Im übrigen haben die dargelegten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich ohne weiteres anhand des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantworten lassen.

a) Für grundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin die Rechtsfrage, "ob der Jahres besteuerung nach § 23 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) eine Kapitalwertbesteuerung vorausgehen kann".

Nach § 23 Abs. 1 ErbStG können Steuern, die vom Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Leistungen zu entrichten sind, nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Trifft der Steuerpflichtige, der aufgrund eines der Erbschaftsteuer unterliegenden Vorganges (§ 1 Abs. 1 ErbStG) ein entsprechendes Recht erworben hat, keine Wahl, geht das Finanzamt (FA) von der Regelbesteuerung nach dem Kapitalwert aus. Bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides, der von dem Kapitalwert ausgeht, kann sich der Steuerpflichtige für die Besteuerung nach dem Jahreswert entscheiden (vgl. z. B. Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, § 23 ErbStG Rz. 4, m. w. N.). Wird -- entsprechend dem Antrag des Steuerpflichtigen -- der Erwerb nicht nach dem Kapitalwert, sondern nach dem Jahreswert versteuert, ist danach -- wie sich ohne weiteres aus § 23 Abs. 2 ErbStG ergibt -- nur noch eine Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG möglich.

b) Ohne weiteres anhand des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantworten läßt sich auch die weiter von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, "ob eine Abfindung für einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch bzw. die Ausschlagung einer Erbschaft generell unter § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG oder -- unter den vom FG angenommenen Voraussetzungen -- unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu erfassen ist".

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen, den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, und ist die Abfindung zur Abgeltung des geltend gemachten Pflichtteils bezahlt worden.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen u. a. der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Dementsprechend entsteht die Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG mit der Geltendmachung des Pflichtteils. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG betrifft dagegen Leistungen, die für den Verzicht auf einen aufgrund des Erbfalles bereits entstandenen, aber nicht geltend gemachten Pflichtteil bezahlt werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH --vom 17. Februar 1982 II R 160/80, BFHE 135, 336, BStBl II 1982, 350; vom 30. September 1981 II R 64/80, BFHE 134, 370, BStBl II 1982, 76). Dem entspricht, daß nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG die Steuer (erst) im Zeitpunkt des Verzichts entsteht. Daß die -- nach den Feststellungen des FG im Streitfall nicht vorliegende -- Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt, ergibt sich ohne weiteres aus dieser Vorschrift.

2. Das FG weicht schon deshalb nicht von der zitierten Aussage der Entscheidung des BFH vom 6. Juni 1951 III 140/50 S (BStBl III 1951, 142) ab, weil diese Entscheidung den Erwerb einer Rente betrifft, während nach Auffassung des FG die Klägerin eine Kapitalforderung erworben hat und deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 ErbStG und damit auch für einen erbschaftsteuerlich zu beachtenden Antrag auf Jahresversteuerung nicht vorlagen.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422280

BFH/NV 1997, 657

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