Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung wegen angeblicher Verfahrensfehler und unberechtigter Vorwürfe gegen den Prozeßbevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

1. Ablehnungsgesuche sind mißbräuchlich und damit unzulässig, wenn sie ausschließlich der Verfahrensverzögerung dienen, nur verunglimpfenden Inhalt haben oder die vorgebrachten Ablehnungsgründe evident abwegig sind.

2. Verfahrensfehler rechtfertigen für sich allein grundsätzlich noch keine Besorgnis der Befangenheit.

3. Ein Ablehnungsgesuch wird nicht allein auf Verfahrensfehler gestützt, wenn vorgetragen wird, der Richter habe ein einen anderen Richter betreffendes Ablehnungsgesuch der Klägerin abgewiesen ohne den Sachverhalt ausreichend zu klären und ohne zuvor eine dienstliche Äußerung des anderen Richters einzuholen und sie der Klägerin zur Stellungnahme zuzuleiten und er habe sich dabei nicht von dem Interesse der Klägerin an einer Entscheidung durch unbefangene Richter, sondern von kollegialer Rücksichtnahme gegenüber dem anderen Richter leiten lassen.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 67545

BFH/NV 1998, 1362

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