Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgebendes Gemeinschaftsrecht; Zoll; Nacherhebung

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art.177 Abs.1 Buchst.b, Abs.3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Ist das maßgebende Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art.4 der Verordnung (EWG) Nr.1573/80 der Kommission vom 20.Juni 1980 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 161/1), dahin auszulegen, daß es bei einer Nacherhebung von Zoll in Höhe von 2 000 ECU oder mehr eines Antrags auf Entscheidung der Kommission über ein Absehen von der Nacherhebung nicht bedarf, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der für die Nichterhebung ursächliche Irrtum unterlaufen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art.5 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.1697/79 des Rates vom 24.Juli 1979 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 197/1) verneint?

b) Bei Bejahung von Frage a):

Ist Art.5 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.1697/79 dahin auszulegen, daß die Nichterkennbarkeit des Irrtums für den Abgabenschuldner nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen, Erkennbarkeit mithin anzunehmen ist, wenn der Beteiligte den Fehler anhand der maßgebenden ―veröffentlichten―, weder unklaren noch unvollständigen Vorschriften hätte feststellen können, oder ist der Irrtum auch dann als nicht erkennbar zu werten, wenn die Zollstelle ihre der Zollbehandlung zugrunde gelegte irrtümliche Auffassung gegenüber dem Beteiligten durch zweimalige Auskunft ―ohne rechtliche Bindungswirkung― zum Ausdruck gebracht hat?

Vorinstanz: EuGH C-64/89

 

Normenkette

EWGVtr Art. 177 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3; EWGV 1697/79 Art. 5 Abs. 2; EWGV 1573/80 Art. 4

 

Fundstellen

Haufe-Index 613341

BFHE 156, 294

HFR 1989, 268 (Leitsatz)

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