Entscheidungsstichwort (Thema)

Besorgnis der Befangenheit wegen Vortragstätigkeit

 

Leitsatz (NV)

1. Nimmt ein Richter zu einer für einen Rechtsstreit bedeutsamen Frage (z. B. in einem Kommentar, Aufsatz oder Vortrag) Stellung, ist das allein kein Grund, seiner Unparteilichkeit zu mißtrauen (BFH-Beschluß vom 23. August 1995 I R 167/94, BFH/NV 1996, 58). Ausnahmsweise kann die Äußerung einer Rechtsauffassung außerhalb des Verfahrens jedoch ein Ablehnungsgrund sein, wenn ihre Diktion oder das Umfeld, in dem sie gemacht wurde, bei objektiver Betrachtungsweise Zweifel an der Offenheit des Richters für Gegenargumente entstehen läßt.

2. Wird auf Veranlassung eines Klägers einem Richter die Möglichkeit, bestimmte Nebeneinkünfte zu erzielen, abgeschnitten, ist Befangenheit nur zu besorgen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder Willkür des Richters vorliegen (BFH-Beschluß vom 1. Juli 1992 X B 38/92, BFH/NV 1993, 110; vom 26. Juni 1995 XI B 11/95, BFH/NV 1995, 1083).

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 595

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