Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Kindergeld eines in Ausbildung befindlichen behinderten Kindes

 

Leitsatz (NV)

Für ein behindertes Kind, dessen Einkünfte (aus einem Ausbildungsdienstverhältnis) und Bezüge nach Abzug des behinderungsbedingten Mehrbedarfs den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, kann Kindergeld nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Behinderung einer normalen Berufsausbildung nicht im Wege stehe.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4

 

Gründe

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Kindergeld zusteht, für jede Alternative (minderjähriges Kind, arbeitsloses Kind, Kind in Berufsausbildung, behindertes Kind) nach den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen zu beurteilen ist. Die Frage, ob ein behindertes Kind, das nach Abschluss seiner Ausbildung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, "wegen" seiner Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, wenn die Behinderung einer normalen Erwerbstätigkeit nicht im Wege steht, stellt sich im Streitfall nicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2, erster Halbsatz der Finanzgerichtsordnung abgesehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2001, 781

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