Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifizierung der Einkünfte eines Kfz-Sachverständigen nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Es ist durch die BFH-Rechtsprechung hinlänglich geklärt, daß ein Kfz-Meister, der als Sachverständiger vorwiegend Gutachten über die Höhe von Unfallschäden anfertigt, keinen ingenieurähnlichen Beruf ausübt.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1

 

Gründe

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, der Bundesfinanzhof (BFH) habe bisher noch nicht über die "Qualifizierung eines selbständigen Berufs (freiberuflich oder gewerblich)" entschieden, ist die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht in zulässiger Weise dargetan (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725). Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, inwieweit die Rechtsprechung des BFH zu den ähnlichen Berufen "rein kasuistisch" sein soll (vgl. z. B. die Darstellung der übergreifenden Grundsätze im Senatsurteil vom 9. Juli 1992 IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100). Auch die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Frage, warum es früher für die Annahme eines freien Berufs des Kfz-Sachverständigen ausgereicht habe, daß er eine ingenieurmäßige Tätigkeit ausübe, während jetzt eine ingenieurmäßige Ausbildung hinzukommen müsse, ist nicht hinreichend dargelegt. Zum einen beantwortet der Kläger die Frage selbst, indem er auf das BFH-Urteil vom 31. Juli 1980 I R 66/78 (BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121) und die dort hervorgehobene Bedeutung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Ingenieurgesetze der Länder hinweist. Zum anderen ist die Frage nach der Bedeutung der Ausbildung im Rahmen der "ähnlichen Berufe" mehrfach, u. a. auch vom Bundesverfassungsgericht -- BVerfG -- (Beschluß vom 9. Oktober 1990 2 BvR 146/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1991, 614 zum Kfz-Sachverständigen) beantwortet worden (vgl. z. B. auch Senats urteile vom 7. September 1989 IV R 156/86, BFH/NV 1991, 359 zum Kfz-Sachverständigen; vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769 zum beratenden Betriebswirt).

2. Abweichung von der Entscheidung des BFH vom 31. Juli 1980.

Auch insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung, selbst wenn man unterstellt, daß es sich bei dem Divergenzurteil um die Entscheidung I R 66/78 (BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121) handeln soll. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muß die Abweichung von einem Urteil des Revisionsgerichts in der Weise dargetan werden, daß einem abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil ein hiermit nicht vereinbarer Rechtssatz aus dem Urteil des Revisionsgerichts gegenübergestellt wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rdnr. 63 m. w. N.). Das ist im Streitfall nicht geschehen. Die gerügte Abweichung liegt auch schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht vorgetragen hat, auch nur in einem Fall Gutachten zur Unfallrekonstruktion und zu Unfallursachen gefertigt zu haben. Daher war für das FG nicht feststellbar, daß die Tätigkeit des Klägers -- wie im BFH-Urteil in BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121 für ausreichend gehalten -- auch nur gelegentlich ingenieurähnliche Kenntnisse voraussetzte.

Die Darlegungen zur angeblichen Divergenz reichen bereits aus diesem Grund auch nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Abgesehen davon käme die vom Kläger offenbar für erforderlich gehaltene Anfrage des beschließenden Senats beim I. Senat des BFH schon deshalb nicht in Betracht, weil der I. Senat seit dem 1. Januar 1995 nicht mehr für die Abgrenzung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden zuständig ist. Angesichts der Bedeutung, die der Kläger diesem Umstand zumißt, sei auch darauf hingewiesen, daß das Urteil in BFHE 169, 402 infolge des (von der Finanzverwaltung veranlaßten) Abdrucks im Bundessteuerblatt II 1993, 100 für die Finanzverwaltung verbindlich ist.

Die Ausführungen zur Verwirkung lassen nicht erkennen, welcher Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO mit ihnen geltend gemacht werden soll. Der Senat hat zur Verwirkung im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen freiem Beruf und Gewerbebetrieb in seinem Urteil in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769 Stellung genommen.

3. Verfahrensmängel

Die Rüge, das FG habe hinsichtlich der Ausbildung des Klägers und der Gestaltung des Arbeitszimmers weitere Sachaufklärung betreiben müssen, ist in mehr facher Hinsicht nicht in zulässiger Weise erhoben. Insbesondere fehlt es an der Dar legung, welche Beweise das FG noch habe erheben sollen und welche Erkenntnisse dabei zutage getreten wären (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 40 m. w. N.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 965

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