Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenbeschwerde nach Einstellungsbeschluß

 

Leitsatz (NV)

Wendet sich ein Steuerpflichtiger nach Einstellung des Verfahrens durch das FG mit der Beschwerde gegen die sich aus § 136 Abs. 2 FGO ergebende Kostenfolge, so liegt keine Beschwerde i. S. v. § 128 FGO gegen den Einstellungsbeschluß vor. Ein solches Rechtsmittel ist vielmehr als Beschwerde nach § 145 Abs. 2 FGO gegen die Entscheidung des FG über den Kostenpunkt anzusehen. Diese Beschwerde ist aber zur Zeit gemäß Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO §§ 128, 136 Abs. 2, § 145 Abs. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Es liegt keine nach § 128 Abs. 1 FGO statthafte Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens durch das FG vor. Der Antragsteller macht in der Beschwerdeschrift nach Auffassung des Senats vielmehr geltend, er habe die Rücknahmeerklärung aufgrund der Anfrage des FG irrtümlich abgegeben und wende sich deshalb gegen die gesetzliche Kostenfolge, die durch die Rücknahme des Aussetzungsantrags ausgelöst wurde. Bei dieser Sachlage ist für eine Umdeutung der Beschwerdeschrift in eine Anregung an das FG, das Verfahren fortzusetzen, kein Raum (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22. Januar 1987 VIII B 46/86, BFH/NV 1987, 524, für den Fall der Beschwerdeeinlegung ohne Begründung).

2. Der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom . . . 1990 ist damit als Beschwerde nach § 145 Abs. 2 FGO anzusehen, wonach gegen die Entscheidung des Gerichts über den Kostenpunkt die Beschwerde stattfindet, wenn - wie im Streitfall - eine Entscheidung zur Hauptsache nicht getroffen wird. Diese Beschwerde ist aber durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs zur Zeit nicht statthaft. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das FG in seinem Beschluß vom 10. September 1990 überhaupt eine isolierte Kostenentscheidung i. S. von § 145 Abs. 2 FGO getroffen oder lediglich auf die gesetzliche Kostenfolge des § 136 Abs. 2 FGO hingewiesen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417631

BFH/NV 1991, 470

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