Leitsatz (amtlich)

1. Durch die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids, durch den eine Marktordnungsstelle die von ihr erteilte Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr einer Ware widerrufen hat, wird die Verjährung der durch diesen Widerruf begründeten Abschöpfungsansprüche unterbrochen.

2. Hat sich die Vollziehung eines solchen Widerrufsbescheides darin erschöpft, daß die durch ihn begründeten Abschöpfungsschulden durch entsprechende Abgabenbescheide festgesetzt wurden, so ist eine Aufhebung der Vollziehung des Widerrufsbescheides in der Regel nicht gerechtfertigt.

 

Normenkette

AO § 147 Abs. 1; FGO § 69

 

Tatbestand

Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt) hatte der Antragstellerin im Jahre 1966 Einfuhrlizenzen für 4 378t Gerste erteilt und ihr darin zugleich - als Erstattung für von ihr ausgeführte Erzeugnisse - die abschöpfungsfreie Einfuhr der genannten Ware genehmigt. Nachdem die Antragstellerin die entsprechenden Einfuhren getätigt hatte, widerrief die EVSt durch Bescheid vom 13. Dezember 1967 die gewährte Abschöpfungsfreiheit, weil nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für die Erstattung nicht vorgelegen hatten. Daraufhin forderten die Zollstellen, bei denen die eingeführte Gerste zum freien Verkehr abgefertigt worden war, die darauf entfallende Abschöpfung nach.

Auf Grund des von der Antragstellerin erhobenen Einspruchs setzte die EVSt am 23. Januar 1968 die Vollziehung ihrers Widerrufsbescheides aus und teilte dies den Zollstellen mit, die ihrerseits die Vollziehung der von ihnen erlassenen Abschöpfungsbescheide ebenfalls aussetzten. Mit den gegen die Abschöpfungsbescheide eingelegten Rechtsbehelfen machte die Antragstellerin geltend, daß diese Verwaltungsakte infolge der Aussetzung der Vollziehung des Widerrufsbescheides der EVSt aufgehoben werden müßten. Dies veranlaßte die Antragsgegnerin, die von ihr gewährte Vollziehungsaussetzung zu widerrufen, wobei sie ausführte, daß für diese Anordnung im Hinblick auf die von den ZÄ verfügte Aussetzung der Vollziehung der Abschöpfungsbescheide kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe.

Den von der Antragstellerin daraufhin beim FG gestellten Antrag, die Vollziehung des Bescheides der EVSt über den Widerruf der Abschöpfungsfreiheit auszusetzen, wies die Vorinstanz durch Beschluß vom 18. Juli 1969 zurück. Sie verneinte ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr begehrte Anordnung.

Mit ihrer gegen den Beschluß des FG erhobenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, daß sie ein Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung der bereits einmal ausgesprochenen Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über den Erstattungswiderruf habe. Das ergebe sich aus den vom BFH aufgezeigten Folgen der Vollziehungsaussetzung, wonach es den Zollstellen verwehrt sei, an die Widerrufsverfügung der EVSt irgendwelche Rechtsfolgen gleich welcher Art zu knüpfen, so daß damit auch den darauf beruhenden Abschöpfungsbescheiden der Boden entzogen werde. Die Antragstellerin würde schon durch die bloße Existenz dieser Abschöpfungsbescheide belastet. Denn sie sei gezwungen, die gegen diese Bescheide gerichteten Rechtsbehelfe zu bearbeiten und weiterzuverfolgen. Das Aussetzungsverfahren solle aber den Rechtsunterworfenen generell vor nicht mehr behebbaren Nachteilen schützen, die dadurch eintreten könnten, daß der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz häufig zu spät komme.

Zu Unrecht gehe schließlich die Vorentscheidung davon aus, daß durch die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über den Erstattungswiderruf der öffentlichen Hand möglicherweise in der Folgezeit Nachteile entstehen könnten.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluß des FG vom 18. Juli 1969

aufzuheben und die Vollziehung des Bescheids über den Erstattungswiderruf vom 13. Dezember 1967 auszusetzen.

Die EVSt beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die FG gerichtete Begehren der Antragstellerin ist zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.

a) Allerdings besteht für den von ihr gestellten Antrag nur insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis, als sie nicht lediglich die Aussetzung der Vollziehung des von der EVSt ausgesprochenen Erstattungswiderrufs erstrebt, sondern darüber hinaus die Aufhebung der Vollziehung beantragt. Denn eine im gegenwärtigen Zeitpunkt angeordnete Aussetzung der Vollziehung des Widerrufsbescheids der EVSt vom 13. Dezember 1967 hätte lediglich zur Folge, daß die auf Grund dieses Verwaltungsaktes gegen die Antragstellerin ergangenen Abschöpfungsbescheide für die Dauer dieser Anordnung nicht vollzogen werden dürften. Diesen Vorteil haben aber die beteiligten Zollstellen der Antragstellerin - wie unstreitig ist - bereits von sich aus eingeräumt. Mehr kann sie durch die Aussetzung der Vollziehung des Erstattungswiderrufs durch das Gericht entgegen ihrer Ansicht nicht erreichen.

Insbesondere würde eine solche Anordnung die Zollstellen nicht verpflichten, die von ihnen erlassenen Abschöpfungsbescheide zurückzunehmen. Dazu bedürfte es, wie der erkennende Senat in seinem Beschluß VII B 114/70 1) von heute, der in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit zwischen den gleichen Beteiligten ergangen und zur Veröffentlichung bestimmt ist, eingehend dargelegt hat, nicht nur der Aussetzung, sondern darüber hinaus der Aufhebung der Vollziehung des Widerrufsbescheids der EVSt.

Der Umstand, daß es nach dem Gesagten für eine Aussetzung der Vollziehung des Erstattungswiderrufs am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, hat indessen weder ganz noch zum Teil die Unzulässigkeit des Antrages der Steuerpflichtigen zur Folge. Denn ihr Rechtsschutzbegehren beschränkt sich entgegen dem Wortlaut des von ihr in der Beschwerdeschrift gestellten Antrages nicht auf die Unterbindung künftiger Vollziehungsmaßnahmen. Vielmehr läßt sowohl ihr Vorbringen vor dem FG als auch ihre Beschwerdebegründung erkennen, daß sie darüber hinaus auch die Aufhebung der auf dem Widerrufsbescheid beruhenden Abschöpfungsbescheide der Zollstellen, also die Rückgängigmachung der bereits erfolgten Vollziehungsmaßnahmen erstrebt. In Wirklichkeit begehrt die Antragstellerin folglich nicht nur die Aussetzung, sondern die Aufhebung der Vollziehung und der Senat trägt keine Bedenken, ihren Beschwerdeantrag in diesem Sinne auszulegen.

Da nun aber die Aufhebung der Vollziehung, jedenfalls soweit sie - wie im Streitfall - nicht auf einzelne Vollziehungsmaßnahmen beschränkt werden soll, das Verbot der erneuten Vollziehung mitumfaßt, ist der Antrag der Steuerpflichtigen im ganzen als zulässig anzusehen. Der Umstand, daß für eine bloße Aussetzung der Vollziehung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, verliert jedoch dadurch nicht seine Bedeutung. Denn er verwehrt es dem Senat, nachdem sich die Aufhebung der Vollziehung - die Beseitigung der Vollziehbarkeit ex tunc - wie nachstehend ausgeführt ist, als ungerechtfertigt erweist, die sachlichen Voraussetzungen für die weniger weitgehende Aussetzung der Vollziehung - die Beseitigung der Vollziehbarkeit ex nunc - zu prüfen.

b) Die Antragstellerin kann nicht die Aufhebung der Vollziehung des Widerrufsbescheids der EVSt vom 13. Dezember 1967 verlangen.

Es kann dahinstehen, ob im Anwendungsbereich der FGO für die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes die gleichen rechtlichen Regeln zu beachten sind, wie sie für die Aussetzung der Vollziehung gelten (vgl. Beschluß des BFH III B 55/67 vom 10. Mai 1968, BFH 92, 472, BStBl II 1968, 610) oder ob den Gerichten insoweit bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und der Belange des Abgabenpflichtigen ein weiterer Spielraum zur Verfügung steht. Denn der Streitfall ist insofern besonders gelagert, als die Vollziehungshandlungen, deren Aufhebung die Antragstellerin begehrt, noch keine unmittelbare Verwirklichung der durch den angefochtenen Widerrufsbescheid herbeigeführten Rechtsfolgen beinhalten. Die bisherige Vollziehung beschränkte sich vielmehr auf die Feststellung der genannten Rechtsfolgen durch besondere Verwaltungsakte und führte zu keiner Veränderung des bestehenden tatsächlichen Zustandes.

Es geht hier sonach weder darum, daß der Staat rechtzeitig in den Besitz der zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Steuereinnahmen gelangt, noch soll durch die beantragte Anordnung der Abgabenpflichtige von dem Zwang zur vorläufigen Erfüllung einer ihm auferlegten Leistungspflicht befreit werden (vgl. Beschluß des BFH VI B 51/69 vom 19. August 1969, BFH 96, 465 [470], BStBl II 1969, 685). Infolgedessen kommt es für die im Streitfall zu treffende Entscheidung entgegen der sonstigen Regel (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) weniger auf die Erfolgsaussichten des gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhobenen Rechtsbehelfs, als vor allem darauf an, ob die mit der Aufrechterhaltung der von den Zollstellen erlassenen Abschöpfungsbescheide für die öffentliche Hand wie für den Abgabenpflichtigen verbundenen Vor- und Nachteile im Hinblick auf den schwebenden Rechtsstreit die Aufhebung dieser Vollziehungsmaßnahmen durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts gebieten.

In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz ausgeführt, daß die Aufhebung der Abschöpfungsbescheide bei länger dauernden Rechtsmittelverfahren die Geltendmachung der Abgabenforderung endgültig vereiteln und der Antragstellerin damit zu nicht gerechtfertigten Vorteilen verhelfen könnte. Dieser Auffassung kann der Senat nicht beipflichen. Denn die Aufhebung der Abschöpfungsbescheide birgt für die Verwirklichung der darin festgesetzten Abgaben keine anderen oder größeren Gefahren als die bloße Aussetzung ihrer Vollziehung. Insbesondere ist die Besorgnis der Antragsgegnerin ungerechtfertigt, daß diese Abgabenansprüche bei einer - durch die Aufhebung der Vollziehung des Erstattungswiderrufs erzwungenen - Rücknahme der Abschöpfungsbescheide verjähren könnten.

Zwar wird, wie der Senat in dem bereits zitierten Beschluß VII B 114/70 von heute ausgeführt hat, die Entstehung der durch den Erstattungswiderruf begründeten Abschöpfungsansprüche durch die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Widerrufsbescheids der EVSt nicht gehindert, und infolgedessen beginnt auch ihre Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungswiderruf wirksam geworden ist (§ 145 Abs. 1 AO). Jedoch würde die Verjährung durch die von der Antragstellerin begehrte Aufhebung der Vollziehung, die wie bereits dargelegt, das Verbot künftiger Vollziehungsmaßnahmen mitumfassen würde, gemäß § 147 Abs. 1 AO unterbrochen.

Daß sich diese Anordnung im Streitfall nicht auf die Abgabenbescheide selbst, sondern auf den ihnen zugrunde liegenden Erstattungswiderruf beziehen würde, stünde der Anwendung der genannten Vorschrift nicht entgegen. Denn weder gebietet es der Wortlaut des § 147 Abs. 1 AO, der schlechthin von "Aussetzung der Vollziehung" spricht, diese Vorschrift auf Steuerbescheide zu beschränken, noch würde dies ihrem Sinn und Zweck gerecht, der darauf gerichtet ist, den Eintritt der Verjährung zu verhindern, solange die Behörde den Steueranspruch wegen der Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes nicht verwirklichen kann. Dieser Fall liegt aber auch dann vor, wenn der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt wird, im Wege der Rechtsgestaltung ein Tatbestandsmerkmal für den Steueranspruch setzt, ohne daß in ihm über Bestehen und Höhe dieses Anspruchs selbst entschieden wird. Deshalb wird durch die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung eines Erstattungswiderrufs die Verjährung der durch diesen Verwaltungsakt begründeten Abschöpfungsansprüche ebenfalls unterbrochen.

Im übrigen hat es die Zollbehörde in einem solchen Falle auch in der Hand, die Steuerfestsetzung gemäß § 100 AO auszusetzen und dadurch den Beginn der Verjährung hinauszuschieben (§ 145 Abs. 2 Nr. 4 AO).

Die Nachteile, welche eine Aufhebung der Vollziehung des Erstattungswiderrufs für die öffentliche Hand mit sich bringen würde, bestehen deshalb im wesentlichen in der Verwaltungsarbeit, welche die Aufhebung der Abschöpfungsbescheide und die Erledigung der damit zusammenhängenden Rechtsbehelfsverfahren mit sich bringen würde. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des jetzigen Zustandes wiegt unter diesen Umständen gewiß nicht besonders schwer. Jedoch sind andererseits auch keine ins Gewicht fallenden Vorteile für die Antragstellerin erkennbar, die es rechtfertigen würden, die Vollziehung des Erstattungswiderrufs aufzuheben und dadurch die Rücknahme der Abschöpfungsbescheide herbeizuführen.

Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, daß der Abgabenpflichtige - im Falle des Widerrufs einer ihm in Form der Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr gewährten Erstattung - ein berechtigtes Interesse daran hat, daß der Streit um die Rechtmäßigkeit der Erstattung in einem Verfahren ausgetragen wird und er nicht vor die Notwendigkeit gestellt wird, daneben noch zahlreiche Rechtsbehelfsverfahren gegen die auf Grund des Erstattungswiderrufs ergehenden Abschöpfungsbescheide durchzuführen. Sie übersieht jedoch, daß im Streitfall für eine derartige gesonderte Anfechtung der von den Zollstellen erlassenen Abschöpfungsbescheide kein Anlaß bestand. Denn wie sie selbst zutreffend vorträgt, erfüllt der durch den Erstattungswiderruf bewirkte Wegfall des Anspruchs auf abschöpfungsfreie Einfuhr den Tatbestand des § 4 Abs. 3 Nr. 2 StAnpG und das gleiche gilt für den Fall, daß der Widerrufsbescheid seinerseits - ggf. auf Anfechtung im finanzgerichtlichen Verfahren - aufgehoben wird. Das bedeutet, daß die Zollstellen bei einem Erfolg der von der Antragstellerin gegen den Erstattungswiderruf erhobenen Klage von Amts wegen die von ihnen erlassenen Abschöpfungsbescheide zurücknehmen müssen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 StAnpG).

Aus der Natur des Erstattungswiderrufs als eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes ergibt sich weiter, daß die in ihm ausgesprochene Rechtsfolge unmittelbar mit seinem Wirksamwerden eintritt. Diese Tatbestandswirkung ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides und kann folglich nur durch die Anfechtung dieses Verwaltungsaktes beseitigt werden. Deshalb konnte auch die Antragstellerin die Abschöpfungsbescheide der Zollstellen insoweit, als sie auf den Erstattungswiderruf gestützt sind, nicht mit der Begründung anfechten, daß der Widerruf zu Unrecht erfolgt sei (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats VII B 15/70 von heute). Das hat, da sie andere Gründe nicht geltend macht, zur Folge, daß die von der Antragstellerin gleichwohl gegen die Abschöpfungsbescheide erhobenen Rechtsbehelfe keinen Erfolg haben können.

Der ihr dadurch drohenden Zurückweisung ihrer Rechtsbehelfe würde die Antragstellerin nun allerdings entgehen, wenn die Zollstellen ihre Abschöpfungsbescheide auf Grund einer vom Gericht angeordneten Aufhebung der Vollziehung des Erstattungswiderrufs zurücknehmen müßten und dadurch den betreffenden Rechtsbehelfsverfahren die Grundlage entzogen würde. Jedoch liegt es nicht im Sinn des durch § 69 FGO gewährleisteten vorläufigen Rechtsschutzes, den Abgabenpflichtigen vor nachteiligen Folgen zu schützen, die ihm durch die Einlegung solcher, für die Wahrung seiner Rechte untauglicher Rechtsbehelfe erwachsen.

Daß ihr durch die Aufrechterhaltung der Abschöpfungsbescheide sonstige Nachteile drohen würden, hat die Antragstellerin nicht dargelegt.

Da nach alldem kein ausreichender Grund besteht, die Vollziehung des Widerrufsbescheides der EVSt vom 13. Dezember 1967 aufzuheben, und für die bloße Aussetzung der Vollziehung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, mußte die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag ablehnenden Beschluß des FG als unbegründet zurückgewiesen werden.

1) Wird abgedruckt in BStBl II Nr. 16

 

Fundstellen

Haufe-Index 69211

BStBl II 1971, 366

BFHE 1971, 489

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