Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang auch für Aussetzungssachen

 

Leitsatz (NV)

Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für die Fälle, in denen der BFH als Gericht der Hauptsache über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO zu entscheiden hat.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage des Klägers und Antragstellers A (Antragsteller) zum Teil entsprochen und die Steuerfestsetzungen des Beklagten (Finanzamt - FA -) geändert. Die Klage des Klägers B wurde vom FG als unbegründet abgewiesen.

Beide Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde eingelegt. Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller um Prozeßkostenhilfe gebeten. Außerdem hat er beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide bis zum Ende aller Rechtsstreitigkeiten auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe dürfen nur von solchen Personen eingelegt werden, die durch ihre fachliche Vorbildung in der Lage sind, die Aussichten der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe richtig einzuschätzen und das Verfahren vor dem BFH selbst sachgerecht zu führen. Der Vertretungszwang gilt nicht nur für die Einlegung der Revision oder der Beschwerde, sondern auch für die Fälle, in denen der BFH als Gericht der Hauptsache über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden hat (BFH-Beschluß vom 24. Mai 1976 VIII S 3/76, BFHE 118, 552, BStBl II 1976, 504).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Antragsteller hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung persönlich ohne Hinzuziehung einer vor dem BFH vertretungsbefugten Person gestellt.

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 655

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