Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Antrag auf Akteneinsicht

 

Leitsatz (NV)

Bei Unzulässigkeit der Beschwerde ist ein Antrag auf Akteneinsicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abzulehnen.

 

Normenkette

FGO §§ 62a, 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 26.08.2004; Aktenzeichen 1 K 4997/02 E)

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist ein Antrag auf Akteneinsicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abzulehnen (BFH-Beschluss vom 27. April 1993 VIII B 43/93, zitiert nach juris).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1305448

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