Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliche Entscheidung bei mehrfacher Einlegung einer NZB gegen ein und dasselbe Urteil

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 1

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Über die mehrfache Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein und dasselbe Urteil ist einheitlich zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 12. August 1986 IX B 96/86, BFH/NV 1987, 52).

Vor dem (BFH) muss sich ―wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht― jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI762230

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