Entscheidungsstichwort (Thema)

Schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rechtsfrage, ob eine Anteilsübertragung zwischen nahen Angehörigen eine unentgeltliche Vermögensübertragung darstellt, wenn der Kaufpreis erfüllungshalber geleistet wird, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Die Grundsätze (Leitlinien) für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind höchstrichterlich geklärt. Die Frage, ob einzelne Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen und von dem unter fremden Dritten Üblichen unwesentlich und damit steuerunschädlich oder erheblich sind und infolgedessen zur Versagung der steuerlichen Anerkennung des Vertragsverhältnisses führen müssen, läßt sich nur im Wege der Gesamtbeurteilung (-würdigung) aller Umstände des konkreten Einzelfalls beantworten und obliegt daher in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz. Im Hinblick auf diese Einzelfallbezogenheit kommt der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage, welche Abweichungen vom Üblichen bei Kaufverträgen unter nahen Angehörigen für die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses unschädlich seien, eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

3. Eine schlüssige Divergenzrüge setzt voraus, daß der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer -- genau bezeichneten -- Entscheidung des BFH, des GemS OGB oder des BVerfG darlegt. Dem genügt nicht die schlichte Behauptung, die Vorentscheidung sei von der herrschenden Meinung abgewichen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 18.11.1998 - VIII B 27/98 (NV); BFH/NV 1999, 613

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133048

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