Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Revision wegen unzulänglicher Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Zu den Mindestanforderungen an eine Revisionsbegründung.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des USt-Bescheides 1977 vom . . . 1983, mit dem das FA den USt-Bescheid 1977 vom . . . 1981 in Gestalt der Einspruchsentscheidung geändert hat. In Beziehung auf diesen während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheid hat der Kl. vor dem FG einen Antrag gemäß § 68 FGO gestellt.

Die Klage, mit welcher der Kl. beantragt, unter Einbeziehung der freiberuflichen Umsätze und von Vorsteuern die USt auf ./. . . . DM herabzusetzen, ist vom FG als unbegründet zurückgewiesen worden.

Zur Begründung hat das FG ausgeführt: Das FA habe die Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zutreffend erfaßt und den geltend gemachten Vorsteuerabzug ohne Rechtsverstoß versagt.

Die Ermittlung des steuerpflichtigen Umsatzes sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf den Angaben des Kl. Auch die Vorsteuerkürzung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Pkw sei Rechtens, weil dem Kl. ausweislich des eingereichten Belegs USt nicht gesondert in Rechnung gestellt worden sei.

Rechtmäßig sei ferner die Verweigerung des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit der Errichtung einer Eigentumswohnung in A, und zwar aus mehreren Gründen. Die Bestätigung der . . . GmbH in B (künftig: GmbH) vom . . . 1977 sowie die Rechnung der GmbH vom . . . 1977, beide die Herstellung der Eigentumswohnung betreffend, berechtigten den Kl. nicht zum Vorsteuerabzug, weil es sich bei beiden Schriftstücken nicht um Rechnungen des leistenden oder liefernden Unternehmers handele. Aus dem Vertrag vom . . . 1972 über den Erwerb von Miteigentumsanteilen und die Errichtung der Eigentumswohnung sei im Einklang mit dem Vorbringen des Kl. zu entnehmen, daß der Kl. nach außen hin die Eigentumswohnung im eigenen Namen und für eigene Rechnung errichtet habe und daß dabei die GmbH nur im Namen und für Rechnung des Kl. aufgetreten sei.

Auch die von der Steuerbevollmächtigten C erstellte und an den Kl. gerichtete Endabrechnung mit Datum vom . . . 1973, die dem Kl. vor Beginn des Streitjahres (1977) erteilt worden sei, könne dem Kl. nicht zum Vorsteuerabzug im Streitjahr verhelfen. Denn im Hinblick auf das im USt-Recht maßgebende Abschnittsprinzip (§ 16 Abs. 2 UStG 1973) könnten nur die in den Besteuerungszeitraum fallenden Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Im übrigen sei der geltend gemachte Vorsteuerabzug auch deswegen ausgeschlossen, weil in den der Endabrechnung beigefügten Sammel- und Teilrechnungen der Bauhandwerker nicht der Kl. als Leistungsempfänger bezeichnet sei.

Der Vorsteuerabzug stehe dem Kl. ferner im Hinblick darauf nicht zu, daß die Vorumsätze der Bewirkung steuerfreier Mietumsätze gedient hätten und ein wirksamer Verzicht auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze vom Kl. nicht erklärt worden sei. Eine Option für die Steuerpflicht hätte dem FA gegenüber erklärt werden müssen und würde vorausgesetzt haben, daß der Verzicht auf die Steuerfreiheit durch den gesonderten Ausweis der der Besteuerung zu unterwerfenden Mietumsätze unmißverständlich dokumentiert worden wäre. Dies sei nicht geschehen. Der Kl. habe bisher dem FA gegenüber keine Erklärung abgegeben, der die Höhe der in den Jahren 1974 bis 1976 zu versteuernden Mieteinnahmen zu entnehmen sei. Außerdem hätte die Option bis zur Bestandskraft des USt-Bescheides für das Jahr 1974 (Jahr des Vermietungsbeginns) abgegeben sein müssen.Die Option sei schließlich im Hinblick darauf ausgeschlossen, daß der Kl. keine Vermietungsleistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbracht habe. Es liege nicht etwa eine Vermietung durch den Kl. an die . . . KG (künftig: KG) vor. Die KG sei, wie der diesbezügliche Schriftverkehr ergebe, nicht Mieterin des Kl., sondern sei für diesen lediglich ein Jahr lang als Vermittlerin und Verwalterin aufgetreten. Sie habe die Eigentumswohnung zwar im eigenen Namen, aber ausschließlich für Rechnung des Kl. vermietet. Ein eigenes Risiko habe sie nicht getragen. Einem Mietverhältnis zwischen dem Kl. und der KG müßte im übrigen die umsatzsteuerliche Anerkennung versagt werden, weil die entsprechende Vereinbarung allein der Steuerersparnis habe dienen sollen und nur in das Gewand eines Mietvertrages gekleidet worden sei. Sie sei nicht auf einen echten, am gesetzlichen Leitbild des Mietverhältnisses orientierten Leistungsaustausch gerichtet, sondern stelle dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt nach nicht mehr als eine Hausverwaltung dar.

Eine steuerliche Behandlung des Kl. als Vermieter gegenüber den Bewohnern der Eigentumswohnung, den Eheleuten D, würde einen Vorsteuerabzug nicht stützen können, weil die Eheleute D die Eigentumswohnung nicht für eigene unternehmerische Zwecke genutzt hätten.

Mit der Revision beantragt der Kl., unter Aufhebung der Vorentscheidung nach dem Klagantrag zu erkennen. Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision wird als unzulässig verworfen (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO); denn die Revisionsbegründung des Kl. erfüllt nicht die an eine Revisionsbegründung zu stellenden Mindestanforderungen (vgl. Beschluß vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).

1. Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revisionsbegründung u. a. die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Nur dann, wenn bei einer im übrigen zulässigen Revision wenigstens eine Rüge der Rechtsverletzung (materiell-rechtlicher Revisionsgrund oder Verfahrensrüge) innerhalb der Begründungsfrist ordnungsgemäß schriftlich erhoben worden ist, kann die Revision als zulässig angesehen werden - bei mehreren teilbaren Streitpunkten bezüglich des gerügten als zulässig -, ist nach Maßgabe des § 118 FGO zu prüfen und muß sachlich beschieden werden. Fehlt es an dem gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO erforderlichen Geltendmachen mindestens eines Revisionsgrundes, so ist die Revision nicht in der gesetzlichen Form begründet worden, ist demzufolge unzulässig und muß durch Beschluß verworfen werden (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO; vgl. BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).

2. Die Revisionsbegründung des Kl. enthält keine zureichend geltend gemachten materiell-rechtlichen Revisionsrügen. Die in der Revisionsschrift nicht spezifizierte Rüge der Verletzung materiellen Rechts genügt für sich allein nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84, m. w. Nachw.). Die Ausführungen des Kl. in der Revisionsbegründungschrift lassen zwar ersehen, daß sich der Kl. gegen die Weigerung des FG wendet, ein Recht auf den Vorsteuerabzug anzuerkennen. Angesichts des Umstandes, daß das FG den Vorsteuerabzug aus mehreren Gründen, die eine Vielzahl umsatzsteuerlicher Vorschriften betreffen und berühren, für nicht gerechtfertigt hält, reicht dies jedoch nicht aus zu erkennen, welche dieser Vorschriften in welcher Beziehung der Kl. für verletzt hält (vgl. BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).

Nichts anderes gilt, soweit der Kl. in der Revisionsbegründung ausgeführt hat, ,,bezüglich der Frage der Option und der Dauer des gewerblichen Zwischenmieters" gebe es kraft Gesetzes keine zeitliche Beschränkung. Sie könne daher nicht contra legem nachträglich in das Gesetz hineininterpretiert werden. Auch insoweit läßt sich der Revisionsbegründung nicht eindeutig entnehmen, welche der in Betracht kommenden materiell-rechtlichen Vorschriften der Kl. in einer bestimmten Weise für verletzt hält.

3. Der Kl. hat ebenfalls nicht zureichend Verfahrensrügen geltend gemacht. Aufgrund der schärferen Anforderung des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO an die Revisionsbegründung in Beziehung auf Verfahrensrügen genügt insoweit nicht die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Vielmehr müssen auch die den Mangel ergebenden Tatsachen bezeichnet werden, d. h. diejenigen Prozeßvorgänge, die nach Ansicht des Revisionsführers mangehaft sind (z. B. falsches Verhalten des FG) oder die den Mangel im Urteil ergeben (z. B. aktenmäßige Evidenz eines aufklärungsbedürftigen Punktes). Wird die Angabe solcher Tatsachen unterlassen, so ist die betreffende Verfahrensrüge unzulässig (vgl. BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).

a) Soweit der Kl. mit seiner Aufklärungsrüge bei den Ausführungen des FG darüber ansetzt, daß dem Kl. im Streitjahr keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen erteilt worden seien, weder in Gestalt der Schriftstücke der GmbH vom . . . und . . . 1977 noch in der der Endabrechnung (nebst Anlagen) der Steuerbevollmächtigten C mit Datum vom . . . 1973, liegt schon deshalb keine ordnungsmäßige Verfahrensrüge vor, weil nach den Darlegungen des Kl. diesbezügliche Feststellungen durch das FG nicht unterlassen worden sind. Der Kl. geht nämlich davon aus, daß das FG im Urteil den Inhalt der betreffenden Schriftstücke festgestellt habe. Angesichts dessen bleibt es unverständlich, wie der Kl. hieraus eine Aufklärungsrüge hat herleiten wollen.

b) Soweit der Kl. eine Aufklärungsrüge daraus herleitet, daß das FG eine - vom Kl. im Revisionsverfahren behauptete, aber im angefochtenen Urteil nicht festgestellte - Vereinbarung mit dem FA über die Abziehbarkeit von Vorsteuern aus anderen Besteuerungsabschnitten im Streitzeitraum unberücksichtigt gelassen habe, fehlt es ebenfalls an einer zureichenden Revisionsbegründung. In dieser Hinsicht hätte der Kl. als Tatsachen im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO diejenigen Umstände geltend machen müssen, aus denen sich seiner Meinung nach eine diesbezügliche Aufklärungspflicht für das FG ergeben hätte (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1969 II R 90/69, BFHE 98, 386, BStBl II 1970, 408 und vom 14. Februar 1973 II R 109/71, BFHE 108, 454, BStBl II 1973, 366).

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 446

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