Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Lehnt das FG einen Antrag des Steuerpflichtigen nach § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO, einen Beschluß über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu ändern, gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 VGFGEntlG als unzulässig ab, so ist die Beschwerde hiergegen unstatthaft, wenn sie vom FG nicht zugelassen wurde.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3; VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Gegen die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) sind geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1976 bis 1982 ergangen. Hierin sind gemäß § 205 a der Reichsabgabenordnung (AO) bzw. § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) von der Antragstellerin gewinnmindernd verbuchte Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden, weil die Antragstellerin den Empfänger nicht genau bezeichnet habe. Die Antragstellerin hat gegen diese Bescheide Klage erhoben. Sie hat außerdem beantragt, hinsichtlich der genannten Ausgaben die Vollziehung der Gewinnfeststellungsbescheide gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag durch Beschluß vom 30. Mai 1985 zurück. Nach Zustellung dieses Beschlusses beantragte die Antragstellerin seine Abänderung. Das FG wies diesen Antrag zurück, da weder erheblich veränderte Umstände vorlägen noch Tatsachen vorgetragen worden seien, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden seien; der Antrag sei demgemäß nach Art. 3 § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 - VGFGEntlG - (BGBl I, 446) unzulässig. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen den Beschluß des FG, mit dem dieses eine Abänderung seiner früheren Entscheidung zur Aussetzung der Vollziehung ablehnt, kann zwar grundsätzlich Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO erhoben werden; nur hierauf bezieht sich die von der Antragstellerin zitierte Bemerkung bei Hübschmann/Hepp/Spitaler (Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 FGO Anm. 92). Die Beschwerde gegen solche Beschlüsse ist jedoch bereits durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFHEntlG - (BGBl I, 1861) ausgeschlossen worden. Hieran hat sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin durch Art. 3 § 7 Abs. 2 VGFGEntlG nichts geändert. Hierin wird bestimmt, daß die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden kann. Darin liegt eine Einschränkung gegenüber § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO, in dem vorgesehen ist, daß Beschlüsse über Aussetzungsanträge jederzeit geändert oder aufgehoben werden können. Das ändert aber nichts daran, daß ein auf einen Änderungsantrag ergehender Beschluß ein solcher nach § 69 Abs. 3 FGO ist und damit der Rechtswegbeschränkung aus Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG unterliegt.

Nur zur Vervollständigung bemerkt der Senat, daß die von der Antragstellerin erhobenen Beanstandungen nicht durchgreifen. Der Beschluß trägt ein Datum, auch wenn dieses nicht im Rubrum, sondern rechts oben auf der ersten Seite verzeichnet ist. Ob der Beschluß, wie die Antragstellerin vorträgt, im Umlaufverfahren ergangen ist, hat keine Bedeutung; in einfachen Fällen, wie den vorliegenden, wird auch die Beschlußfassung im Umlaufverfahren für zulässig gehalten (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Mai 1971 8 RV 773/70, Monatsschrift für Deutsches Recht 1971, 960; Schäfer bei Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 23. Aufl., § 195 GVG Anm. 20; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 24. Aufl., § 194 GVG Anm. 1).

Der erneute Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 6. März 1986 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) ändert nichts daran, daß die Beschwerde unstatthaft ist.

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 482

BFH/NV 1988, 513

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